Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Arbeiterversicherung.

III.

§  8.  Versicherte,  die  während  des  gegenwärtigen  Krieges  infolge  vo
nahmen  feindlicher  Staaten  verhindert  sind,  Beiträge  zur  freiwilligen  For
der  Versicherung  oder  die  Anerkennungsgebühr  für  die  Aufrechterhaltung
worbenen  Anwartschaften  (§  15  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
zahlen,  können  die  Beiträge  und  die  Anerkennungsgebühr  abweichend  vor
des  Gesetzes  nachzahlen.  Die  Nachzahlung  hat  spätestens  bis  zum  Ablauf  des
3  zu  erfolgen,  welches  dem  Jahre  folgt,  in  welchem  der  K
endet  ist.

8  9.  Bezieht  ein  Versicherter  während  des  gegenwärtigen  Krieges
einer  Betriebseinschränkung  ein  geringeres  Entgelt  als  bisher  oder  wird  er
einer  Betriebseinstellung  stellenlos,  so  kann  er  für  die  Kriegsmonate  Beit
zu  dem  Betrag  entrichten,  welcher  dem  Durchschnitt  der  letzten  sechs  vor
triebseinschränkung  oder  -einstellung  entrichteten  Pflichtbeiträge  entsprich
Mehrbeträge  sind  spätestens  bis  zum  Ablauf  desjenigen  Kalenderjahrs  zu  en
welches  dem  Jahre  folgt,  in  welchem  der  Krieg  beendet  ist.

IV.

§5  10.  Die  nach  §  392  Abs.  3  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes  für  Ar
an  die  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  abgetretenen  Versicherungsdie
  infolge  von  Kriegstodesfällen  während  des  gegenwärtigen  Krieges  f
worden  n  oder  noch  werden,  sind  an  die  Hinterbliebenen  der  Kriegste
nach  Abzug  der  von  der  Reichsversicherungsanstalt  für  Angestellte  an  die
versicherungsunternehmungen  weitergezahlten  Beiträge  zuzüglich  3½  vom
Zinsen  und  Zinseszinsen  zu  erstatten.
§5  11.  Anspruchsberechtigt  sind  die  im  §  60  Abs.  2  des  Versicherungsge
Angestellte  bezeichneten  Personen.

8  12.  Die  UÜbertragung,  Verpfändung  und  Pfändung  dieser  Ansp
nur  in  dem  im  §  93  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vorgeschriebe
fang  zulässig.

8  13.  Der  Anspruch  auf  Erstattung  verfällt,  wenn  er  nicht  innerhe
Jahres  nach  dem  Tode  des  Versicherten,  in  den  Fällen,  in  welchen  der
dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  eingetreten  ist,  nicht  innerhalb  eine
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  geltend  gemacht  worden  ist.

§*  14.  Für  das  Verfahren  bei  Feststellung  der  Erstattungsansprüche
Entscheidung  von  Streitigkeiten  gelten  die  Vorschriften  des  Versicherun
für  Angestellte  (8§8§  229  ff.)  entsprechend.

V.

§*  15.  Die  im  §  395  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  bestimr
innerhalb  welcher  eine  Abkürzung  der  Wartezeit  zum  Bezuge  der  Leistung
Gesetzes  gestattet  werden  kann,  wird  für  Kriegsteilnehmer  bis  zum  Sch
eenigen  s  verlängert,  welches  auf  das  Jahr  folgt,  in  welchem

eendet  ist.

 

 

 

VI.
§  16.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  K
Bestimmungen  in  den  §s  1  bis  12  gelten  für  die  Zeit  vom  1.  August  18

Bekanntmachung
über  die  Erstattung  der  verauslagten  Beträge  für  U

hilfe  während  des  Rrieges  an  die  Tieferungsver
Vom  15.  September  1915.

Gemäß  §  21  der  Bekanntmachung,  betreffend  Musdehnung  der  W

während  des  Krieges,  vom  23.  April  1915  wird  über  die  Erstattung  de

Lieferungsverbänden  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  folgendes  best

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