Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

8 13 Abs. 4. 
Die vier Ausschußmitglieder werden für ihre Mühewaltung honoriert. Das Honorar- 
bestimmt der Gemeinderat. 
8§ 16 Abf. 2. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen. 
Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rück- 
nahmen müssen die Unterschrift des Gegenbuchführers und in allen Fällen des Kassierers oder 
seines Stellvertreters tragen. 
8 18. 
8 18 wird aufgehoben. 
Weida, den 10. November 1906. 
Der Stadtgemeinde-Vorstand und --Rat. 
[6] V. Nach Gehör der Handwerkskammer des Großherzogtums wird den Prü— 
fungszeugnissen der Großherzoglich Sächsischen Fachschule und Lehrwerkstatt für 
Glasinstrumentenmacher und Mechaniker in Ilmenau die Wirkung der Verleihung 
der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstrumenten- 
macher und Mechaniker beigelegt. 
Prüflinge, welche die Abgangsprüfung bei der vorgedachten Fachschule bestanden 
haben, sind bei der Meisterprüfung für Glasinstrumentenmacher und Mechaniker 
von der Anfertigung der Prüfungsarbeit und von der in § 9 der Meisterprüfungs- 
ordnung der Handwerkskammer des Großherzogtums vorgeschriebenen theoretischen 
Prüfung befreit. 
Weimar, den 25. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Nothe. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
	        
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