Full text : Sächsische Volkskunde.

98  Ed.  O.  Schulze:  Verlauf  und  Formen  der  Besiedelung  des  Landes.

Gemarkung.  In  diesem  Falle  entstand,  aus  wilder  Wurzel  oder  durch  Zusammenlegung
  mehrerer  Sorbenweiler,  deren  Bewohner  dann  weichen  mußten,
ein  größeres  deutsches  Bauerndorf  unfern  dem  alten  kleinen  Sorbenort,  in
dem  das  Allodium  des  Ritters  lag.  —  Es  ist  bezeichnend,  daß  bei  gleichnamigen
  Ortschaften  in  denen  mit  den  Vorsilben  Klein-,  Wenigen-,  Wendisch-,
bisweilen  auch  Alt-,  gewöhnlich  Rittersitze  und  -güter  sich  finden,  während
die  Dörfer  mit  den  Vorsilben  Groß-,  Deutsch-,  in  der  Regel  nur  aus  Bauerhufen
  bestehen  oder  doch  ursprünglich  bestanden.

Hier  fand  also  sofort  eine  Trennung  des  ritterlichen  vom  bäuerlichen
Besitz  statt,  wobei  jedoch  nähere  Beziehungen  des  Grundherrn  zu  dem  neuen
Dorfe,  auch  außer  Zins  und  gerichtlichen  oder  vogteilichen  Befugnissen,  fortdauern
  konnten.  Sein  Obereigentum  konnte  gegenüber  dem  Nutzungsbesitz
der  Bauern  bei  der  großen  Nähe  sehr  leicht  wieder  aufleben,  und  die  Rechte
in  Wald  und  Weide  mochten  oft  bestimmter  Abgrenzung  —  zu  späterem
Schaden  der  Bauern  —  entbehren.

Oder  aber:  der  Ritter  überließ  den  Kolonisten  das  alte  Wendendorf  und
errichtete  abseits  auf  Rottland  oder  in  einem  andern  sorbischen  Weiler  ein
neues  Herrengut  (bisweilen  durch  die  Vorsilben  Rott-,  Schloß-,  seltener  Neuvon
  dem  nunmehrigen  Bauerndorf  unterschieden).  Auch  hier  konnten  die
eben  erwähnten  Beziehungen,  besonders  betreffs  Wald  und  Weide,  bestehen
bleiben.

Oder  endlich:  Ritter  und  Bauern  blieben  nebeneinander  im  alten
Wendendorf  sitzen,  bisweilen  unter  Hinzunahme  benachbarter  Weiler.  Dann
konnte  entweder  die  ganze  Flur  aufgemessen  werden,  und  der  Ritter  übernahm
  nun  eine  bestimmte  Anzahl  (3—6)  Hufen  zwischen  denen  der  Bauern
(so  daß  bei  Gewannanlagen  die  Acker  beider  „im  Gemenge"  lagen),  oder  er
behielt  in  Annäherung  an  den  vorigen  Fall  —  einen  zusammenhängenden,
häufig  nicht  verhuften  Landkomplex  am  Ende  des  Dorfes  für  sich,  und  das
übrige  wurde  von  den  Bauern  aufgeteilt.

Bei  Anlagen  dieser  Art,  besonders  bei  Gemenglage  der  gutsherrlichen
und  der  bäuerlichen  Acker,  mochte  es  dem  Grundherrn  leicht  gelingen,  gegen
einige  besondere  Vergünstigungen  und  geringeren  Geldzins  von  den  Kolonisten
  von  vornherein  Spanndienste  für  seinen  Acker  in  knapp  bemessenem
Umfang,  3—4  Tage  jährlich,  zu  erlangen.  Bei  dem  Mangel  an  genügenden
eigenen  Gespannen  des  Gutsherrn')  war  dies  sogar  unerläßlich,  wenn  die
sorbischen  Hintersassen  nicht  beibehalten  wurden.

)  Erst  im  15.  Jahrhundert  finden  sich  öfters  ritterliche  und  landesherrliche  „Borwerke“,
  die  ganz  mit  eigenen  Gespannen  bearbeitet  wurden.  In  späterer  Zeit,  nach  allgemeiner
  Durchführung  der  Frondienstpflicht,  siel  dies  wieder  fort;  man  arbeitete  fast
ausschließlich  mit  bäuerlichen  Gespannen.

Die  Handdienste  wurden  meist  von  Kleinbesitzern  sorbischer  Abkunft,  Kossaten  und