Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907. (91)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 17. April 1907. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
[33] Gesetz vom 17. April 1907, betreffend die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentral- 
fonds und zu der Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Vom 1. Jannar 1908 an werden anstelle der bisherigen Zuschüsse aus Staats- 
mitteln 
1. ein jährlicher Beitrag von 
zweihundert und achtzig Tausend Mark 
an den im Großherzogtum bestehenden Zentralfonds 
und 
2. ein jährlicher Beitrag von 
sechsundachtzig Tausend Mark 
an die Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen 
gezahlt.
	        
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