386 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Prozeßgerichts oder einem andern. Gerichte zu übertragen
sei, ist nicht zu billigen. S. II 5/84 (Beschwerde-Rep.).
Beschluß vom 12. Februar 1884.
(CPO. §. 320.) - "--Die
Beschwerde einer Partei setzt eine Verletzung
ihres berechtigten Interesses voraus. Die Parteien
haben jedoch, wenn der Werth des Streit= oder
Beschwerde-Gegenstandes lediglich zum Zwecke der
Kostenberechnung erfolgt ist, kein berechtigtes Interesse
an der Erhöhung desselben. S. I1 11/84.
Beschluß vom 11. Februar 1884. Beschw.-Rep.
(CP. S. 530.) .
Gegen den Beschluß, duich welchen der Antrag
auf Nachzahlung von Kosten, von denen eine zum
Armenrechte zugelassene Partei einstweilen befreit ist,
abgelehnt wird, ist in der CPO. keine Beschwerde
gegeben. Vielmehr ist eine solche nach S. 118 derselben
nur der armen Partei gegen den die Nachzahlung
anordnenden Beschioß gewährt. Die
Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachzahlung
kann allerdings nach §. 117 ohne mündliche Verhandlung
erfolgen; allein es handelt sich hierbei nicht
um ein das Verfahren betreffendes Gesuch. S. III
18/4. Beschwerde-Rep. Beschluß vom 4. März
1884., (CPO. §. 530.)
2) Gerichtskostengeset.
Bezüglich desselben Streitgegenstandes ist in
derselben Instanz nur eine Beweisgebühr und nur
eine Entscheidungsgebühr zu erheben. Für das bedingte
Endurtheil (§F. 425 Abs. 1 der CPO.) wird
die Entscheidungsgebühr immer erhoben, wenn dasselbe
nicht in Gemäßheit des §. 327 Abs. 2 der
CPO. durch Endurtheil erledigt ist, in diesem
Falle aber (neben der Entscheidungsgebühr des letz-