Inhaltsverzeichnis : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 50. (50e)

386  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Prozeßgerichts  oder  einem  andern.  Gerichte  zu  übertragen
  sei,  ist  nicht  zu  billigen.  S.  II  5/84  (Beschwerde-Rep.).
  Beschluß  vom  12.  Februar  1884.
(CPO.  §.  320.)  -  "--Die

  Beschwerde  einer  Partei  setzt  eine  Verletzung
ihres  berechtigten  Interesses  voraus.  Die  Parteien
haben  jedoch,  wenn  der  Werth  des  Streit=  oder
Beschwerde-Gegenstandes  lediglich  zum  Zwecke  der
Kostenberechnung  erfolgt  ist,  kein  berechtigtes  Interesse
  an  der  Erhöhung  desselben.  S.  I1  11/84.
Beschluß  vom  11.  Februar  1884.  Beschw.-Rep.
(CP.  S.  530.)  .

Gegen  den  Beschluß,  duich  welchen  der  Antrag
auf  Nachzahlung  von  Kosten,  von  denen  eine  zum
Armenrechte  zugelassene  Partei  einstweilen  befreit  ist,
abgelehnt  wird,  ist  in  der  CPO.  keine  Beschwerde
gegeben.  Vielmehr  ist  eine  solche  nach  S.  118  derselben
  nur  der  armen  Partei  gegen  den  die  Nachzahlung
  anordnenden  Beschioß  gewährt.  Die
Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zur  Nachzahlung
kann  allerdings  nach  §.  117  ohne  mündliche  Verhandlung
  erfolgen;  allein  es  handelt  sich  hierbei  nicht
um  ein  das  Verfahren  betreffendes  Gesuch.  S.  III
18/4.  Beschwerde-Rep.  Beschluß  vom  4.  März
1884.,  (CPO.  §.  530.)

2)  Gerichtskostengeset.

Bezüglich  desselben  Streitgegenstandes  ist  in
derselben  Instanz  nur  eine  Beweisgebühr  und  nur
eine  Entscheidungsgebühr  zu  erheben.  Für  das  bedingte
  Endurtheil  (§F.  425  Abs.  1  der  CPO.)  wird
die  Entscheidungsgebühr  immer  erhoben,  wenn  dasselbe
  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  327  Abs.  2  der
CPO.  durch  Endurtheil  erledigt  ist,  in  diesem
Falle  aber  (neben  der  Entscheidungsgebühr  des  letz-