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Eintragungen in der
zweiten und der dritten!.
lbteilung.
Mitbelastung mehrerer
Grundstücke.
Eigentumsansprüche
Dritter.
Berücksichtigung von
Veränderungen an
Hypotheken.
Pfandurkunde,
§ 67.
(1) Die Eintragungen in der zweiten und der dritten Abteilung sind
in der der derzeitigen Rangordnung der Rechte eutsprechenden Reihenfolge
zu bewirken.
(2) Soweit die Eintragungen aus dem Hypothekenbuch übernommen
werden, ist die dort angegebene Zeit der Eintragung mitzubemerken. Auch
soll, sofern im Hypothekenbuch eine Urkunde angezogen ist, auf diese ver-
wiesen werden.
8 68.
(1) Die Eintragung eines Rechts, mit dem mehrere auf demselben
Blatt eingetragene Grundstücke belastet sind, ist einheitlich zu fassen.
(2) Lastet ein Recht auf Grundstücken, die auf verschiedenen Blättern
eingetragen sind, so ist bei jeder Eintragung die Mitbelastung der anderen
Grundstücke ersichtlich zu machen.
(3) Diese Vorschriften finden auch auf Eintragungen von Ver-
fügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüchen Anwendung.
8 69.
(1) Eigentumsansprüche Dritter, die im Hypothekenbuche vorgemerkt
sind (Pfandgesetz § 135), werden in das Grundbuch dergestalt über-
nommen, daß in der zweiten Abteilung eine Vormerkung zur Sicherung
des Auspruchs auf Ubertragung des Eigentums erfolgt.
(2) Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Eigentumsvorbehalte
wegen rückständiger Kaufgelder. Einigen sich in Fällen, die solche Eigen-
tumsvorbehalte betreffen, die Beteiligten dahin, daß an Stelle des Eigen-
tumsvorbehalts eine Hypothek für die rückständigen Kaufgelder treten soll,
so hat zunächst die Eintragung der Hypothek in das Hypothekenbuch zu
erfolgen.
§ 70.
Hypotheken, die Veränderungen erlitten haben, sind nach ihrem der-
zeitigen Bestand in Bezug auf die Forderung, das Unterpfand und den
Gläubiger zu übertragen.
« §7l.
Die Ubernahme einer Hypothek in das Grundbuch ist vom Grund-
buchamt auf der vorgelegten Pfandurkunde zu vermerken; dabei ist her-