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vorzuheben, daß die Pfandurkunde nicht als Hypothekenbrief im Sinne
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt.
8 72.
wichtuwer Woenuns Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im
Grundbuchs. wesentlichen vollendet (Höchste Verordnung Art. 42), so hat das Grund-
buchamt hierüber durch Vermittelung des Landgerichtspräsidenten zu berichten.
8 73.
d « Os . » I.. .
#nis über Shhh Sobald die im Art. 42 der Höchsten Verordnung vorgeschriebene
Perordmung= vorge: Bekanntmachung über die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, hat das
nachneg etannt— Grundbuchamt dies auf dem Aufschriftblatte des ersten Bandes des Grund-
buchs oder auf dem Aufschriftblatte der Mappe (§ 2 Absatz 4) zu bezeugen.
8 74.
N
wtrhiche Aulegung In Ansehung der im Art. 42 Absatz 2 Satz 2 der Höchsten Ver-
rger t. Ub- ordnung bezeichneten Grundstücke hat das Grundbuchamt die nachträgliche
sten Faednen. kr- Anlegung der Grundbuchblätter tunlichst zu betreiben, insbesondere auch
Keichneten Grundstücke, die Beteiligten über die nach Art. 44 derselben Verordnung eintretende
Rechtsfolge zu belehren.
§ 75.
n der Grund- Das Einbinden der im Anlegungsverfahren entstandenen Grund-
" buchblätter kann erfolgen, auch wenn die im § 2 Absatz 4 festgesetzte
Seitenzahl noch nicht erreicht ist.
8 76.
2——— Bestimmungen über die Einrichtung des Verzeichnisses der eximierten
Grundstücke bleiben vorbehalten.
5 § 77.
Ksprechende Auten- Auf die Anlegung von Grundbuchblättern für Gewerbsberechtigungen,
ig der 89 50 ff. bei , . .
Yasfägceiseäkcbckfefcihtä die ein besonderes Folium im Hypothekenbuch erhalten haben (Real—
A— gewerbeberechtigungen) sowie auf die Anlegung der Berggrundbücher finden
er.
die Bestimmungen der §§ 50 ff. entsprechende Anwendung.