Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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vorzuheben, daß die Pfandurkunde nicht als Hypothekenbrief im Sinne 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt. 
8 72. 
wichtuwer Woenuns Ist die Anlegung des Grundbuchs für einen Anlegungsbezirk im 
Grundbuchs. wesentlichen vollendet (Höchste Verordnung Art. 42), so hat das Grund- 
buchamt hierüber durch Vermittelung des Landgerichtspräsidenten zu berichten. 
8 73. 
d « Os . » I.. . 
#nis über Shhh Sobald die im Art. 42 der Höchsten Verordnung vorgeschriebene 
Perordmung= vorge: Bekanntmachung über die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, hat das 
nachneg etannt— Grundbuchamt dies auf dem Aufschriftblatte des ersten Bandes des Grund- 
buchs oder auf dem Aufschriftblatte der Mappe (§ 2 Absatz 4) zu bezeugen. 
8 74. 
N 
wtrhiche Aulegung In Ansehung der im Art. 42 Absatz 2 Satz 2 der Höchsten Ver- 
rger t. Ub- ordnung bezeichneten Grundstücke hat das Grundbuchamt die nachträgliche 
sten Faednen. kr- Anlegung der Grundbuchblätter tunlichst zu betreiben, insbesondere auch 
Keichneten Grundstücke, die Beteiligten über die nach Art. 44 derselben Verordnung eintretende 
Rechtsfolge zu belehren. 
§ 75. 
n der Grund- Das Einbinden der im Anlegungsverfahren entstandenen Grund- 
" buchblätter kann erfolgen, auch wenn die im § 2 Absatz 4 festgesetzte 
Seitenzahl noch nicht erreicht ist. 
8 76. 
2——— Bestimmungen über die Einrichtung des Verzeichnisses der eximierten 
Grundstücke bleiben vorbehalten. 
5 § 77. 
Ksprechende Auten- Auf die Anlegung von Grundbuchblättern für Gewerbsberechtigungen, 
ig der 89 50 ff. bei , . . 
Yasfägceiseäkcbckfefcihtä die ein besonderes Folium im Hypothekenbuch erhalten haben (Real— 
A— gewerbeberechtigungen) sowie auf die Anlegung der Berggrundbücher finden 
er. 
die Bestimmungen der §§ 50 ff. entsprechende Anwendung.
	        
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