ou
8 2.
An Sonn= und Festtagen ist von 7 Uhr vormittags ab die Vornahme gewerb-
licher, land-, forst= und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die in einer die äußere Heilig-
haltung des Tages beeinträchtigenden Weise öffentlich bemerlbar sind, verboten.
8 3.
Das Verbot des § 2 findet keine Anwendung
1. auf Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich
vorgenommen werden müssen;
auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des hänslichen Lebens
täglich vorgenommen werden müssen;
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei zur Fortsetzung
des Betriebes täglich vorgenommen werden müssen;
4. auf das Fahren und Treiben von Vieh zu Zuchtzwecken und von und zu
Viehmärkten und Ausstellungen;
auf Handarbeiten bei Bestellung und Abwartung von Gärten und Feldern
seitens solcher Personen, die diese Arbeiten nicht berufs= oder gewerbsmäßig
oder um Lohn verrichten;
6. auf das Einernten von Obst, Beeren und Gemüse.
Die in Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Arbeiten dürfen nicht während der Zeit
des Hauptgottesdienstes vorgenommen werden.
.. 84.
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, auf Antrag für einzelne Tage die
Erlaubnis zur Vornahme von Arbeiten, die nach § 2 verboten sind, zu erteilen,
wenn die Arbeiten zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforder-
lich sind und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt wurde.
Der Bezirksdirektor kann bezüglich bestimmter Arbeiten die Erlaubnis für
den Umfang seines Verwaltungsbezirks oder einzelner Teile desselben erteilen.
Die Erlaubnis (Abs. 1 und 2) darf nicht für die Zeit während des Haupt-
gottesdienstes erteilt werden.
· §5.
Nicht berührt werden von dem Verbote des 8 2:
1. der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen
und die Beförderung von Reisegepäck;
St#