Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 2. 
An Sonn= und Festtagen ist von 7 Uhr vormittags ab die Vornahme gewerb- 
licher, land-, forst= und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die in einer die äußere Heilig- 
haltung des Tages beeinträchtigenden Weise öffentlich bemerlbar sind, verboten. 
8 3. 
Das Verbot des § 2 findet keine Anwendung 
1. auf Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich 
vorgenommen werden müssen; 
auf Arbeiten, welche zur Befriedigung der Bedürfnisse des hänslichen Lebens 
täglich vorgenommen werden müssen; 
3. auf Arbeiten, welche in der Landwirtschaft und Gärtnerei zur Fortsetzung 
des Betriebes täglich vorgenommen werden müssen; 
4. auf das Fahren und Treiben von Vieh zu Zuchtzwecken und von und zu 
Viehmärkten und Ausstellungen; 
auf Handarbeiten bei Bestellung und Abwartung von Gärten und Feldern 
seitens solcher Personen, die diese Arbeiten nicht berufs= oder gewerbsmäßig 
oder um Lohn verrichten; 
6. auf das Einernten von Obst, Beeren und Gemüse. 
Die in Ziffer 4 bis 6 bezeichneten Arbeiten dürfen nicht während der Zeit 
des Hauptgottesdienstes vorgenommen werden. 
.. 84. 
Die Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, auf Antrag für einzelne Tage die 
Erlaubnis zur Vornahme von Arbeiten, die nach § 2 verboten sind, zu erteilen, 
wenn die Arbeiten zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforder- 
lich sind und die Notwendigkeit nicht absichtlich herbeigeführt wurde. 
Der Bezirksdirektor kann bezüglich bestimmter Arbeiten die Erlaubnis für 
den Umfang seines Verwaltungsbezirks oder einzelner Teile desselben erteilen. 
Die Erlaubnis (Abs. 1 und 2) darf nicht für die Zeit während des Haupt- 
gottesdienstes erteilt werden. 
· §5. 
Nicht berührt werden von dem Verbote des 8 2: 
1. der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, das Lohnfuhrwesen für Personen 
und die Beförderung von Reisegepäck; 
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