Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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2. der durchgehende Frachtfuhrwerksverkehr, sowie der Eilgüterverkehr von und 
nach den Bahnhöfen; 
3. der Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehr; 
4. die Tätigkeit der Arzte, Tierärzte und Hebammen, der Betrieb von Kranken- 
häusern, Badeanstalten, Heilstätten, Frrenanstalten, sowie die Zubereitung 
und der Verkauf von Arzueimitteln und Gegenständen der Krankenpflege 
in den Apotheken; 
das Anbieten persönlicher Dienste auf öffentlichen Straßen und Plätzen; 
die Zuführung des Tagesbedarfs an Lebens= und Gennufßmitteln sowie die 
Zuführung von Eis während der für den Handel mit diesen Gegenständen 
freigegebenen Stunden. 
86. 
Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der Gewerbe— 
ordnung an Sonn= und Festtagen zugelassen ist, findet das Verbot des § 2 auf 
Arbeiten, die nicht mit öffentlich bemerkbarem, die äußere Heilighaltung des Tages 
störendem Geräusch verbunden sind, keine Anwendung. 
87. 
Soweit nicht nach Maßgabe der Gewerbeordnung an Sonn= und Festtagen 
ein Gewerbebetrieb im Handelsgewerbe stattfinden darf, sind an diesen Tagen die 
Verkaufsstellen geschlossen zu halten, und es ist das Aushängen und Ausstellen 
von Waren und andern gewerblichen Erzeugnissen außerhalb der Verkaufsstellen 
und geschlossenen Schaukästen verboten. 
88. 
Bei Märkten, die dem Herkommen gemäß an Sonn= und Festtagen statt- 
finden, ist das Ausstellen der Waren, die Offnung der Verkaufsstellen und der 
öffentliche Handel erst nach Schluß des Hauptgottesdienstes erlaubt. 
89. 
Der. Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften sowie der Konditoreien darf 
an Sonn= und Festtagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes nur inner- 
halb geschlossener oder umfriedigter Räume stattfinden. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Wirtschaften, welche außerhalb 
geschlossener Ortschaften liegen. 
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