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2. der durchgehende Frachtfuhrwerksverkehr, sowie der Eilgüterverkehr von und
nach den Bahnhöfen;
3. der Post-, Telegraphen= und Fernsprechverkehr;
4. die Tätigkeit der Arzte, Tierärzte und Hebammen, der Betrieb von Kranken-
häusern, Badeanstalten, Heilstätten, Frrenanstalten, sowie die Zubereitung
und der Verkauf von Arzueimitteln und Gegenständen der Krankenpflege
in den Apotheken;
das Anbieten persönlicher Dienste auf öffentlichen Straßen und Plätzen;
die Zuführung des Tagesbedarfs an Lebens= und Gennufßmitteln sowie die
Zuführung von Eis während der für den Handel mit diesen Gegenständen
freigegebenen Stunden.
86.
Soweit die Beschäftigung gewerblicher Arbeiter auf Grund der Gewerbe—
ordnung an Sonn= und Festtagen zugelassen ist, findet das Verbot des § 2 auf
Arbeiten, die nicht mit öffentlich bemerkbarem, die äußere Heilighaltung des Tages
störendem Geräusch verbunden sind, keine Anwendung.
87.
Soweit nicht nach Maßgabe der Gewerbeordnung an Sonn= und Festtagen
ein Gewerbebetrieb im Handelsgewerbe stattfinden darf, sind an diesen Tagen die
Verkaufsstellen geschlossen zu halten, und es ist das Aushängen und Ausstellen
von Waren und andern gewerblichen Erzeugnissen außerhalb der Verkaufsstellen
und geschlossenen Schaukästen verboten.
88.
Bei Märkten, die dem Herkommen gemäß an Sonn= und Festtagen statt-
finden, ist das Ausstellen der Waren, die Offnung der Verkaufsstellen und der
öffentliche Handel erst nach Schluß des Hauptgottesdienstes erlaubt.
89.
Der. Betrieb der Gast= und Schankwirtschaften sowie der Konditoreien darf
an Sonn= und Festtagen während der Zeit des Hauptgottesdienstes nur inner-
halb geschlossener oder umfriedigter Räume stattfinden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Wirtschaften, welche außerhalb
geschlossener Ortschaften liegen.
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