Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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8 18. 
Welcher Zeitraum als Zeit des Hauptgottesdienstes zu gelten hat, wird für 
jede Gemeinde von dem Gemeindevorstand nach Gehör des Kirchgemeindevorstandes 
festgesetzt und in ortsüblicher Weise bekannt gemacht. 
8 19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in §§ 2, 3 Absatz 2, 887, 8, 9, 
Absatz 1, §§ 10, 11 bis 16, sowie gegen die auf Grund des § 17 erlassenen 
Verordnungen werden, sofern sie nicht dem § 366 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches 
unterfallen, mit Geldstrafe bis zu 60 = oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
8 20. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1908 in Kraft. Von dem gleichen Tage ab 
sind, vorbehaltlich der Bestimmung in § 14, Absatz 2, alle früheren Vorschriften 
über die äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage aufgehoben, insbesondere: 
1. das Sabbatmandat vom 11. November 1756, 
2. das Kursächsische Generale, die Beobachtung einer zweckmäßigen Sonn-, 
Fest= und Bußtagfeier betreffend, vom 24. Juli 1811, 
3. das Gesetz vom 16. März 1859 über die Ausdehnung der rücksichtlich der 
Sonntagfeier bestehenden Alt-Weimarischen Vorschriften auf die sonst 
Erfurtschen Gebietsteile, Regierungsblatt Seite 61. 
Das Staatsministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, den 21. Mai 1908. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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