Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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Negierungsblatt 
Großherzugtum Sachsen. 
Nummer 15. Weimar. 23. Mai 1908. 
Inhalt: Ministerialverordnung vom 19. Mai 1908 zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 
Seite 21, — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich, Seite . 
  
  
  
  
Ministerialverordnung 
vom 19. Mai 1908 
zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908, R. G. Bl. S. 151. 
(57| Zur Ausführung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 R. G. Bl. S. 151 
wird hierdurch folgendes verordnet: 
l 1. 
Polizeibehörde ist der Gemeindevorstand und für Grundstücke, die einem Gemeinde- 
bezirk nicht angehören, die mit der Ausübung der Ortspolizei beauftragte Behörde. 
Untere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor. 
Höhere Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, Departement des 
Innern. 
§2. 
Die Auflösung eines Vereins erfolgt durch den Bezirksausschuß. 
UÜber den Rekurs gegen die Auflösungsverfügung entscheidet das Staatsmini- 
sterium, Departement des Innern. 
Über den Rekurs gegen die Verfügung, durch die eine Versammlung für auf- 
gelöst erklärt wird, entscheidet der Bezirksausschuß. 
1908 32
	        
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