Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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die 
a) im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer veranlagt sind 
— die Ermäßigung tritt auch dann ein, wenn die Zahlung des Kur= und 
Verpflegungsgeldes von einem solchen Kranken nicht selbst, sondern für ihn 
von einer dritten Person, der die Unterhaltungspflicht des Kranken obliegt 
und die im Großherzogtume staatsangehörig und zur Staatssteuer heran- 
gezogen ist, oder von einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes 
errichteten Krankenkasse geleistet wird —; oder 
b) auf Kosten der Großh. Staatskasse — einschließlich der den Direktoren der 
Kliniken zur Verfügung gestellten Mittel zur Aufnahme Kranker, die ein 
klinisches Interesse bieten — aufgenommen sind; oder 
I) auf Kosten einer Gemeinde oder eines Armenverbandes des Großherzogtums 
aufgenommen sind; oder 
41) auf Kosten einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten 
Krankenkasse, welche ihren Sitz im Großherzogtume hat, aufgenommen sind. 
Das unter 4A festgesetzte Verpflegungsgeld erhöht sich 
bei Tarifsatz G auf 3,50 7“ für Kranke, die auf Kosten einer Berufsgenossen- 
schaft (ausgenommen die Weim. landw. Berufsgenossenschaft) oder auf 
Antrag des Reichsversicherungsamtes oder eines Schiedsgerichtes für 
Arbeiterversicherung ausgenommen und im Großherzogtume nicht staats- 
angehörig sind oder diese Staatsangehörigkeit zwar besitzen, aber im Groß- 
herzogtume nicht zur Staatssteuer herangezogen sind. 
Bei Tarifsatz H# ist für Kinder, die noch an der Brust genährt und mit 
ihrer der Behandlung nicht bedürfenden Ernährerin aufgenommen werden, 
als Kur= und Verpflegungsgeld (die Verpflegung der Ernährerin einge- 
rechnet) der Betrag von täglich 1,80 -, bezw. wenn die gleichen Voraus- 
setzungen für die Ermäßigung wie bei den Tarifsätzen D, E, Fvor- 
liegen, der Betrag von täglich 1,50 = zu zahlen. 
Bei Tarifsatz J ist für Personen, die zur Wartung und Pflege von Kranken 
mitgebracht und aufgenommen werden, täglich für Wohnung, Verpflegung 
und Reinigungsbäder der Betrag von 1,50 = zu zahlen. Kleine, un- 
ausgesetzter Wartung bedürfende Kinder werden regelmäßig nur mit einer 
sie begleitenden Wärterin aufgenommen.
	        
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