Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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:B)  Des  Departements  des  Innern.

Des  Ministeriums  des  Innern.

a)  Verfügung,  betreffend  die  Freigebung  des  Verkaufs  homöopathischer  Heilmitte.
Da  der  Gebrauch  homöopathischer  Heilmittel  in  höherer  Verdünnung  für  unschädlich
  erachtet  worden  ist,  so  wird  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  verfügt,  daß  homöopathische  Heilmittel  ohne  Rücksicht  darauf,  daß  ihre  anfängichen
  Bestandtheile  in  starkwirkenden  Stoffen  bestehen,  von  der  siebenten  Decimal=Verdünnung
  beziehungsweise  Verreibung  an  in  den  Apotheken  auch  ohne  ärztliches  Recept

  an  Jedermann  abgegeben  werden  dürfen.

Stuttgart,  den  16.  Februar  1872.
Scheurlen.

5)  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  gegen  die  Weiterverbreitung  der  Maul-Zund  Klauenseuche.

Mit  Rücksicht  auf  die  in  neuester  Zeit  festgestellte  Einschleppung  der  Maul=  und
Klauenseuche  in  das  Königreich  durch  Triebheerden  von  Vieh  und  Schweinen,  wird,
unter  Hinweisung  auf  den  Artikel  25,  Ziff.  3  und  4  des  Gesetzes  vom  27.  Dezember
1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des  Strafgesetzbuchs
für  das  deutsche  Reich  und  auf  die  Verfügung  vom  5.  Februar  1872,  betreffend  die  Anzeigepflicht
  vom  Ausbruche  ansteckender  Krankheiten  unter  Menschen  und  Thieren,  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Wandernde  Vieh-,  Schaf=  und  Schweine-Heerden  dürfen  nur  dann  von  Ort  zu

Ort  getrieben  werden,  wenn  sie  nicht  mit  der  Maul=  und  Klauenseuche  behaftet  sind.

2)  Die  Treiber  müssen  ein  von  einem  Oberamtsthierarzte  ausgestelltes  und  von  dem

Oberamte  beglaubigtes  Zeugniß  bei  sich  führen,  beziehungsweise  beim  Ueberschreiten

der  Grenze  einholen,  welches  die  Seuchen-Freiheit  der  Heerde  bescheinigt.  Dieses

Zeugniß  ist  alle  fünf  Tage  zu  erneuern.

3)  Bei  dem  Mangel  eines  solchen  Zeugnisses,  oder,  wenn  in  einer  Heerde  die  Maulund
  Klauenseuche  ausgebrochen  ist,  ist  jene  an  einem  abgesonderten  Orte  so  lange