Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908. (92)

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87.

Gewährung  freier  Wohnung.

Soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  von  der  obersten  Schulbehörde  eine  Ausnahme
gestattet  wird,  soll  in  den  Landorten  sowie  in  denjenigen  Orten,  welche  nach  Gehör
des  Bezirksausschusses  und  Festsetzung  der  obersten  Schulbehörde  den  Landorten
gleich  zu  achten  sind,  freie  Wohnung  in  Natur  gewährt  werden.

Diese  hat  nicht  nur  denjenigen  Anforderungen  zu  entsprechen,  welche  die  jeweilig
  geltenden  Verordnungen  über  das  Schulbauwesen  aufstellen,  sondern  auch
nach  Anordnung  der  obersten  Schulbehörde  die  nötigen  Wirtschaftsräume  zu  bieten,
wenn  mit  der  Schulstelle  Landwirtschaft  verbunden  ist.

Von  dem  Falle  des  §  5  abgesehen  hat  als  Auschlagswert  der  freien  Dienstwohnung
  in  der  Regel  derjenige  Betrag  zu  gelten,  welcher  bei  dem  Mangel  einer
Dienstwohnung  als  Wohnungsentschädigung  zu  gewähren  ist.

88.
Prüfung  der  Schulbesoldungstabellen.
Die  der  Veranschlagung  des  Einkommens  der  Schulstelle  zu  Grunde  zu
legenden  Besoldungstabellen  sind  in  der  Regel  in  zehnjährigen  Zeiträumen  einer

Prüfung  zu  unterziehen  und  neu  aufzustellen.

§69.
Schlußbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1908  in  Kraft.  Von  dem  gleichen  Zeitpunkte
  an  wird  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1898  —  Regierungsblatt  S.  89  —
nebst  Nachtrag  vom  7.  März  1900  —  Regierungsblatt  S.  187  —  sowie  §  44
Absatz  2  Satz  2  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  des  Großherzogtums  in
der  Fassung  vom  17.  November  1903  —  Regierungsblatt  S.  218  —  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  18.  März  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Paulssen.