18 Das Bürgerrecht. Wahl der Stadtverordneten.
Sämtliche Bürger waren zur Tragung der Gemeindelasten, von denen
Befreiungen irgend welcher Art unzulässig waren, und zur Übernahme der
Gemeindeämter verpflichtet. Persönliche Dienste konnten von den Bürgern
nur soweit gefordert werden, als dieselben nicht kunst- oder handwerksmäßig
waren. Stellvertretung bei Leistung der Dienste war zulässig. Von Staats-
beamten konnten Dienste nur gefordert werden, sofern ihre Amtsthätigkeit
dadurch nicht beeinträchtigt wurde.
Alle Einwohner der Stadt, die nicht Bürger waren, hießen nach altem
Gebrauche Schutzverwandte. Sie waren ausgeschlossen von den politischen
Rechten und bis 1822 auch vom städtischen Grundbesitz und Gewerbebetrieb,
hatten aber alle Lasten der Bürger zu tragen.
Die Bürgerschaft besorgte ihre Gemeindeangelegenheiten selbst und ver-
waltete dieselben durch die aus ihrer Mitte gewählten Stadtverordneten und
Magistrate. Die hinsichtlich der Bestellung der städtischen Behörden bisher
bestandenen Unterschiede zwischen Immediat= und Mediatstädten wurden aus-
drücklich beseitigt, also die Mediatstädte von der Grundherrlichkeit befreit.
Dagegen wurden die Städte jetzt eingeteilt in große, die nach Abzug des
Militärs über 10 000 Einwohner zählten, in mittlere mit über 3500 und
in kleine mit unter 3500 Einwohnern. Städte von mehr als 800 Ein-
wohnern sollten in kleinere Bezirke mit Bezirksvorstehern an der Spitze ge-
teilt werden.
Die Bürgerschaft wählte nur die Stadtverordneten, eine unmittelbare
Beteiligung an der städtischen Verwaltung, die bisher noch vereinzelt vor-
gekommen war, 1) fand nicht mehr statt. Während früher die Stadtverord-
neten entweder vom Magistrate oder von den einzelnen Zünften gewählt
worden waren, erfolgte jetzt die Wahl durch die Bürgerschaft unmittelbar.
Die Zahl der Stadtverordneten sollte in kleinen Städten 24 bis 36, in
mittleren 36 bis 60, in großen 60 bis 102 betragen. Jedesmal wurden so
viele Stellvertreter gewählt, als ein Drittel der neugewählten Stadtverord-
neten ausmachte. Aktiv wahlberechtigt waren selbstverständlich nur die Bürger,
aber auch unter diesen waren vom Stimmrechte ausgeschlossen: 1. wer wegen
eines Verbrechens zu Festung oder zu Zuchthaus von mindestens drei Jahren
verurteilt war, oder wer sich in Konkurs befand; 2. Magistratsmitglieder
während ihrer Amtsdauer; 3. weibliche Personen; 4. unangesessene Bürger
mit nicht 200 Thlr. Einkommen in großen, mit nicht 150 Thlr. in mitt-
leren und kleinen Städten; 5. mit Entziehung des Stimmrechts bestrafte
Personen. Jeder zur Wahl berechtigte Bürger war auch zur Ausübung
1) Vgl. Band II, S. 289; A. L.-N. II, 8 § 153.