Contents : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1806-1883. Zweiter Halbband M-Z. (2)

 

 

1834  Nachträge  zu  den  jährl.  chronol.  Uebersichten.  1806  —  1883.

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1874.  "

30.  Dez.  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Memel  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung1875  8—13
der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Pillau  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung875  14—18
der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.  ·-30.

  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Danzig  und  Neufahrwasser  zu  erheben  ist.  1875  18—24

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Swinemünde  und  die  Abgoben  für  die  Be.  1875  25—27
nutzung  der  besonderen  Austalten  daselbst  zu  erheben  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Ueckerkanals  bei  Uecker230
münde  zu  erheben  ist.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  auf  den  Binnengewässern  zwischen  1875631—32
Stettin  und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peene  zu  entrichten  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  und  die  Vergütungen  für  besondere  Leistunges  87533—34
der  Lootsen  zu  West-Dievenow  zu  entrichten  sind.  -

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerkgeld  in  dem  bei  dem  Dorfe  Krößlin  an  der  1876  35
Peene  belegenen  sogenannten  Grünschwader  Hafen  zu  erheben  ist.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Kolbergermünde  und  die  Abgaben  für  di187540
Benuhung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  entrichten  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Rügenwaldermünde  und  die  Abgaben  fltr  37541—45
die  Benuhung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  entrichten  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Stolpmünde  und  die  Abgaben  für  die  Be.  18754650
nutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  entrichten  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Dommern513
und  Rügen  zu  entrichten  sind.

30.  —  Torif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Aarö8
sund  im  Kreise  Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schletzwig  zu  erheben  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Friedrichstadt  an  der  Eider  im  Kreis375  56—57
Schleswig,  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  ist.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Holtenau  18756  57—60
an  der  östlichen  Mündung  des  Schleswig-Holsteinischen  Kanals  im  Kreise
Eckernförde,  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  und  der0—63
Dampfschiffsbrücken  zu  Tönning  im  Kreise  Eiderstedt  des  Regierungebezirke
Schleswig  zu  erheben  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Husum87563—66
im  Kreise  Husum  des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Rendsburg  an  der  Eider,  im  Kreise  Rends875667?
burg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  ist.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benuhung  der  Hafenanlagen  vor  dem  18756568—70
Christianskooge  (Wöhrdener  Hafen),  im  Kreise  Süderdithmarschen,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  zu  entrichten  sind.

30.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Glückstadt  an  der  Elbe,  im  Kreise  Stein.  1875

 

burg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu  erheben  ist.