1834 Nachträge zu den jährl. chronol. Uebersichten. 1806 — 1883.
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1874. "
30. Dez. Tarif, nach welchem das Hafengeld in Memel und die Abgaben für die Benutzung1875 8—13
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld in Pillau und die Abgaben für die Benutzung875 14—18
der besonderen Anstalten daselbst zu erheben sind. ·-30.
— Tarif, nach welchem das Hafengeld in Danzig und Neufahrwasser zu erheben ist. 1875 18—24
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld in Swinemünde und die Abgoben für die Be. 1875 25—27
nutzung der besonderen Austalten daselbst zu erheben sind.
30. — Tarif, nach welchem die Abgabe für das Befahren des Ueckerkanals bei Uecker230
münde zu erheben ist.
30. — Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen auf den Binnengewässern zwischen 1875631—32
Stettin und den Mündungen der Swine und Peene zu entrichten sind.
30. — Tarif, nach welchem die Gebühren und die Vergütungen für besondere Leistunges 87533—34
der Lootsen zu West-Dievenow zu entrichten sind. -
30. — Tarif, nach welchem das Bohlwerkgeld in dem bei dem Dorfe Krößlin an der 1876 35
Peene belegenen sogenannten Grünschwader Hafen zu erheben ist.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld in Kolbergermünde und die Abgaben für di187540
Benuhung der besonderen Anstalten daselbst zu entrichten sind.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld in Rügenwaldermünde und die Abgaben fltr 37541—45
die Benuhung der besonderen Anstalten daselbst zu entrichten sind.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld in Stolpmünde und die Abgaben für die Be. 18754650
nutzung der besonderen Anstalten daselbst zu entrichten sind.
30. — Tarif, nach welchem die Gebühren der Lootsen in den Gewässern zwischen Dommern513
und Rügen zu entrichten sind.
30. — Torif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Aarö8
sund im Kreise Hadersleben des Regierungsbezirks Schletzwig zu erheben sind.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Friedrichstadt an der Eider im Kreis375 56—57
Schleswig, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben ist.
30. — Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Holtenau 18756 57—60
an der östlichen Mündung des Schleswig-Holsteinischen Kanals im Kreise
Eckernförde, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben sind.
30. — Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen und der0—63
Dampfschiffsbrücken zu Tönning im Kreise Eiderstedt des Regierungebezirke
Schleswig zu erheben sind.
30. — Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Husum87563—66
im Kreise Husum des Regierungsbezirks Schleswig zu erheben sind.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Rendsburg an der Eider, im Kreise Rends875667?
burg, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben ist.
30. — Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benuhung der Hafenanlagen vor dem 18756568—70
Christianskooge (Wöhrdener Hafen), im Kreise Süderdithmarschen, Regierungsbezirk
Schleswig, zu entrichten sind.
30. — Tarif, nach welchem das Hafengeld zu Glückstadt an der Elbe, im Kreise Stein. 1875
burg, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben ist.