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auf eine kostenfrei zu verabfolgende Karte aufzukleben. Sobald dieselben eine Mark zusammen
erreichen, kann sie der Inhaber auf ein Sparkassebuch verzinslich anlegen.
8 14.
Über den einmaligen höchsten Einlagebetrag hat der Sparkassevorstand je nach Lage der
Verhältnisse Bestimmungen zu treffen.
8 15.
Die in den Schuldbüchern gemachten Einträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namens—
unterschrift des Kassierers und des Gegenbuchführers.
8 16.
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Reichsmark betragen; sie gewährt
aber die Zinsen auf volle Monate, d. h. alles, was im Laufe eines Monats eingezahlt ist,
wird nur vom ersten Tage des folgenden Monats an, und alles, was im Laufe eines Monats
zurückgezahlt wird, nur bis zum Schlusse des vorhergegangenen Monats verzinst.
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz.
§ 17.
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderat
mit Genehmigung des Großherzoglichen Bezirksdirektors beschlossen.
Eine Anderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in dem „Amtlichen
Nachrichtenblatte für das Großherzogtum“ und dem „Erfurter Allgemeinen Anzeiger“ bekannt
zu geben.
8 18.
Die Zinsen werden am Schlusse jedes Kalenderjahres oder bei gänzlicher Abhebung des
Guthabens berechnet.
Der am Schlusse des Kalenderjahres berechnete Zinsbetrag wird zum Kapital geschlagen
und wie eine neue Einlage behandelt.
Bruchteile eines Pfennigs kommen bei der Zinsberechnung nicht in Betracht.
Die Zuschreibung der kapitalisierten Zinsen in die Einlagebücher erfolgt auf Wunsch der
Buchinhaber.
§ 19. -
Die Einlagen werden, soweit sie die Summe von 50 nicht übersteigen, oder falls sie
höher sind, soweit es der vorhandene Barvorrat gestattet, auf Antrag sogleich zurückgezahlt.
Beträge über 50 “¾ sind vorher zu kündigen, und zwar betragen die Kündigungsfristen
2 Wochen bei Rückzahlung von über 50 bis 100 ,
4 77 77 77 77 77 100 7° 500 M,
3 Monate „ v „ „ 500 4.
Auf ein und dasselbe Sparkassebuch können weitere Beträge bis zu 50 M nur in
Zwischenräumen von mindestens 14 Tagen erhoben werden.