Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Können die verfügbaren Gelder auf die vorstehend unter 1 bis 4 erwähnte Art nicht 
untergebracht werden, so sind sie, falls die Sparkasse nicht von der ihr nach § 23 zustehenden 
Kündigungsbefugnis Gebrauch macht, in Wertpapieren der vorstehend bei Ziffer 3 bezeichneten 
Art, oder bei der Reichsbank oder bei einer inländischen Sparkasse oder bei der Gothaer Bank, 
Filiale Erfurt zu Erfurt verzinslich anzulegen. Im letzten Falle darf die Summe der an- 
gelegten Gelder den Betrag von 20000 1 nicht überschreiten. 
§ 27. 
Bei der Ausleihung der Sparkassegelder auf Hypotheken kann auf Verlangen der Dar- 
keihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, welche neben dem Uberschuß des fort- 
laufenden vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrages ½ Prozent oder 
eine Vervielfältigung hiervon betragen muß. 
8 28. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die erfolgte Prüfung der Schuldurkunde von dem Rechtsbeistande vorgelegt worden ist 
(&12 dieser Satzungen). 
Handelt es sich jedoch um Abstoßung eines Darlehns durch amtsgerichtliche Vermittelung, 
so hat die Prüfung durch den Rechtsbeistand ausnahmsweise erst alsbald nach der Auszahlung 
zu erfolgen. 
§ 29. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitalien und die Zurückzahlung 
solcher Kapitalien selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassierers und 
des Gegenbuchführers. 
8 30. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen an sie oder von ihr betreffen, 
können gültig nur in deren Geschäftslokale vorgenommen werden. 
Eine Ausnahme hiervon kann nur auf Grund einer vom Sparkassevorstande ausgefertigten 
Vollmacht stattfinden. 
§ 31. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und Geschäftsstunden bleibt dem Ermessen des Ge- 
meinderates vorbehalten. Die Beschlüsse hierüber hat der Vorsitzende des Sparkassevorstandes 
in zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
§ 32. 
Im Monat Dezember jeden Jahres kann die Sparkasse für den laufenden Dienst ge- 
schlossen werden. 
1909 20
	        
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