Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Dieses Verlangen muß durch den gebührenpflichtigen Zusatz „sämtliche Adressen mitteilen“ oder 
— CTA — ausgedrückt werden, der vor die Adresse jedes der in Betracht kommenden Emp- 
fänger zu setzen ist. 
21) Die 88 15 und 15a sind durch den nachstehenden § 15 zu ersetzen: 
§ 15. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Seetelegramme. 1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See durch Vermittelung der 
Semaphorstationen oder der auf festem Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe vor- 
handenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen Schiffen in See (Bord- 
stationen) gewechselt werden. 
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphortelegramme, die 
mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in See (Bordstationen) aus- 
getauschten Telegramme Funkentelegramme. 
II Die Adresse der für Schiffe in See bestimmten Seetelegramme muß enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung, wie er im 
amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung der Nationalität und, im 
Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungszeichens nach dem internationalen 
Signalbuche; 
c) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten Spalte der 
amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
III Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms kann die Zahl 
der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das Schiff durch die Semaphor- 
oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung bereitgehalten werden soll. 
In diesem Falle setzt er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er die Zahl der 
Tage, den Aufgabetag des Telegramms eingerechnet, angibt. · 
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irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine Unbestellbarkeitsmeldung ab— 
gelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. Kann ein bei einer Bordstation an— 
gekommenes Telegramm nicht bestellt werden, so teilt die Bordstation dies der Ursprungsanstalt 
durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der Küsten- oder Semaphor— 
station zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgange befördert hat, sonst der nächsten Küsten— 
oder Semaphorstation. 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Absender 
bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum Morgen des
	        
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