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Allgemeine Pflichten.
Amtsverschwiegenheit.
Nebenaufträge.
Wohnsitz.
zu ergreifen, insbesondere Schriftstücke, Geld, Wertpapiere und andere
Gegenstände in Verwahrung zu nehmen.
Das Gleiche gilt, wenn ein Staatsbeamter sich eigenmächtig von
seinem Amte entferut oder vorläufig des Amtes enthoben oder des Dienstes
entsetzt wird oder sein Amt infolge strafgerichtlicher Verurteilung verliert.
II. Pflichten.
8 10.
Der Staatsbeamte ist verpflichtet, dem Landesherrn treu und ge—
horsam zu sein, die Verfassung und die Gesetze des Großherzogtums
und des Deutschen Reiches gewissenhaft zu beachten und die ihm obliegenden
Dienstpflichten nach bestem Wissen und Gewissen getreu zu erfüllen.
Ebenso ist er verpflichtet, sich durch sein Verhalten in und außer dem
Dienste der Achtung würdig zu zeigen, die seine Stellung erfordert.
11.
Der Staatsbeamte hat über die ihm durch sein Amt bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder
ihm dienstlich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu wahren, auch nach-
dem das Dienstverhältnis aufgelöst ist.
8 12.
Der Staatsbeamte ist verpflichtet, sich allen Dienstgeschäften zu
unterziehen, die ihm neben seinem Amte von der vorgesetzten Dienst—
behörde übertragen werden, sofern sie seiner Berufsbildung und seiner
Dienststellung angemessen sind.
Eine besondere Vergütung für die Ausführung solcher Nebenaufträge
hat der Beamte nicht zu beanspruchen; er kann jedoch Ersatz des damit
verbundenen Aufwandes fordern.
8 13.
Kein Staatsbeamter darf ohne Genehmigung des Staatsministeriums
außerhalb des Gemeindebezirks seines Amtssitzes Wohnung nehmen.
Die Genehmigung ist widerruflich.