Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

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Allgemeine Pflichten. 
Amtsverschwiegenheit. 
Nebenaufträge. 
Wohnsitz. 
zu ergreifen, insbesondere Schriftstücke, Geld, Wertpapiere und andere 
Gegenstände in Verwahrung zu nehmen. 
Das Gleiche gilt, wenn ein Staatsbeamter sich eigenmächtig von 
seinem Amte entferut oder vorläufig des Amtes enthoben oder des Dienstes 
entsetzt wird oder sein Amt infolge strafgerichtlicher Verurteilung verliert. 
II. Pflichten. 
8 10. 
Der Staatsbeamte ist verpflichtet, dem Landesherrn treu und ge— 
horsam zu sein, die Verfassung und die Gesetze des Großherzogtums 
und des Deutschen Reiches gewissenhaft zu beachten und die ihm obliegenden 
Dienstpflichten nach bestem Wissen und Gewissen getreu zu erfüllen. 
Ebenso ist er verpflichtet, sich durch sein Verhalten in und außer dem 
Dienste der Achtung würdig zu zeigen, die seine Stellung erfordert. 
11. 
Der Staatsbeamte hat über die ihm durch sein Amt bekannt gewordenen 
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder 
ihm dienstlich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu wahren, auch nach- 
dem das Dienstverhältnis aufgelöst ist. 
8 12. 
Der Staatsbeamte ist verpflichtet, sich allen Dienstgeschäften zu 
unterziehen, die ihm neben seinem Amte von der vorgesetzten Dienst— 
behörde übertragen werden, sofern sie seiner Berufsbildung und seiner 
Dienststellung angemessen sind. 
Eine besondere Vergütung für die Ausführung solcher Nebenaufträge 
hat der Beamte nicht zu beanspruchen; er kann jedoch Ersatz des damit 
verbundenen Aufwandes fordern. 
8 13. 
Kein Staatsbeamter darf ohne Genehmigung des Staatsministeriums 
außerhalb des Gemeindebezirks seines Amtssitzes Wohnung nehmen. 
Die Genehmigung ist widerruflich.
	        
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