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[10] II. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog nach empfangenem
Vortrag im Großherzoglichen Gesamtministerium gnädigst beschlossen haben, die
Errichtung einer städtischen Sparkasse in Ruhla W. A. zu gestatten, sind die nach-
stehenden Satzungen von uns genehmigt worden.
Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Weimar, den 11. Januar 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Paulssen.
Sat#ungen
der städtischen Sparkasse zu Ruhla W. A.
Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse.
81.
Die Sparkasse zu Ruhla W. A. bildet eine öffentliche Gemeindeanstalt und wird, getrennt
von dem übrigen Gemeindevermögen, unter Aufsicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieser
Satzungen verwaltet.
Dem Großherzogl. Bezirksdirektor und weiter dem Großherzogl. Staatsministerium steht
das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber zu
wachen, daß die Anstalt den Satzungen und den, zu deren Ausführung erlassenen Normativ-
bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zwecke berechtigt, nicht nur selbst jeder-
zeit Einsicht von dem gesamten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf
Kosten der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und
Stelle abzuordnen und die etwa vorgefundenen Mängel abzustellen.
§2.
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen verschiedener Größe von allen Personen, die sich dieser
nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so besonders
den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen
und sie zu einem zinstragenden Kapital anwachsen zu lassen.