Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909. (93)

Muster. 
Teichen paß. 
  
  
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am.teten 19 . in (Ort) 
.............. an(Todesurfache).............. verstorbenen....(Alter)jährigen 
........................ (Stand, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, bei Kindern 
mit der Eisenbahn » 
StandderEltern)............ o auf dem Seewege v—veoo ... über 
auf dem Seewege 
.............. nachm mit der Eisenbahn von 
über.............. nach.............. zur Bestattung befördert werden. Nach- 
dem diese Überführung der Leiche genehmigt worden ist, werden sämtliche Behörden, deren 
Bezirke durch den Transport berührt werden, ersucht, ihn ungehindert und ohne Aufenthalt 
weitergehen zu lassen. 
............... , den.ten 19 
Der Großherzoglich Sächsische Bezirksdirektor. 
(Dienststempel.) (Unterschrift.)
	        
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