Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Artikel 67. 
(I) Die Bestrafung der Verfehlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung 
der Ubergangsabgabe vom Biere und geschroteten Malze erfolgt nach den Vorschrif- 
Fuee bei Ver- 
fehlungen gegen 
die Berschbsten 
ten über die Bestrafung der Zollhinterzieh ungen (§ § 135 ff. des Vereinszollgesetzes über die Erhebung 
vom 26. September 1869) und der Zollordnungswidrigkeiten (8 152 daselbst). 
(2) Wer bei einem Gesuch um Vergütung oder Erlaß der Übergangsabgabe die 
abgabepflichtige Bier- oder Malzmenge wissentlich zu hoch angibt oder wer zur Er. 
langung einer Vergütung oder eines Erlasses der Abgabe in einem Betrage, der nicht 
oder nur in geringerer Höhe zu beanspruchen war, sonstige wahrheitswidrige Angaben 
macht, welche geeignet sind, eine Verkürzung der UÜbergangsabgabe herbeizuführen, wird 
nach den Bestimmungen des Malzaufschlaggesetzes bestraft. 
IV. Abschnitt. 
Gemeindlicher Malzaufschlag 
Artikel 68. 
Die in diesem Gesetze für die Erhebung und Sicherung des staatlichen Malz- 
aufschlags geltenden Vorschriften finden auch auf den gemeindlichen Malzaufschlag An- 
wendung. 
Artikel 09. 
Wird aus einer Gemeinde, in welcher von dem zur Bierbereitung innerhalb 
der Gemeinde bestimmten Malze oder vom eingeführten Biere ein Aufschlag erhoben 
wird, Bier in Gebinden ausgeführt, so ist hiefür der Aufschlag zurückzuvergüten. Wird 
Bier in Flaschen aus Bayern ausgeführt, so ist hiefür ebenfalls der gemeindliche 
Malz- oder Bieraufschlag zurückzuvergüten. Die näheren Anordnungen, insbesondere 
über die Mindestmenge des Bieres, für welche bei der Ausfuhr eine Vergütung be- 
ansprucht werden kann, dann über die Höhe der Vergütung werden im Verwaltungs- 
weg erlassen. 
Artikel 70. 
(1) Wer es unternimmt bei der Einfuhr von Bier in einen Gemeindebezirk 
den gemeindlichen Bieraufschlag zu hinterziehen oder bei der Ausfuhr von Bier aus 
einem Gemeindebezirk eine Vergütung des gemeindlichen Malz- oder Bieraufschlags zu 
erlangen, die entweder nicht oder nur in geringerer Höhe zu beanspruchen war, unter- 
liegt einer Geldstrafe, die dem Vierfachen des vorenthaltenen oder zu Ungebühr be- 
anspruchten Aufschlagbetrags gleichkommt, mindestens aber 3 .K beträgt. 
« (2) Diese Strafe wird im ersten Wiederholungsfalle verdoppelt. 
(3) Jeder weitere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten nach sich. 
Doch kann nach richterlichem Ermessen auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem 
Doppelten der für den ersten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden. 
(4) Neben der Strafe ist der hinterzogene Aufschlag nachzuentrichten oder die 
widerrechtlich bezogene Vergütung zu ersetzen. 
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