Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1870. (36)

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der  Name  des  Fabrikanten,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung

müssen  in  leicht  erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

In  dem  Bereiche  jeder  Haupt-Reparaturwerkstatt  ist  ein  offenes  Quecksilber-Manometer
  so  anzubringen,  daß  der  Dampfraum  geheizter  Lokomotiven  durch  ein  kurzes
Ansatzrohr  damit  in  Verbindung  gebracht  werden  kann,  um  die  Richtigkeit  der  Belastung
der  Sicherheitsventile,  resp.  die  Richtigkeit  der  Federwagen  und  Manometer  an  den
Lokomotiven  zu  prüfen.

&#9.Ueber  die  von  den  Lokomotiven  zurückgelegten  Wege  sind  Register  zu  führen.
Jede  Lokomotive  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Die
erste  Revision  hat  zu  erfolgen,  wenn  die  Lokomotive  einen  Weg  von  höchstens  10,000
Meilen,  jede  folgende,  nachdem  sie  höchstens  weitere  8000  Meilen  zurückgelegt  hat,
niemals  später  jedoch  als  nach  3  Jahren,  sowie  nach  jeder  größeren  Kesselreparatur.
Bei  Gelegenheit  dieser  Revision,  welche  sich  auf  alle  Theile  der  Lokomotiven  erstrecken
muß,  ist  der  Dampfkessel  vom  Mantel  zu  entblößen  und  mittelst  einer  Druckpumpe  zu
probiren.

Hinsichtlich  der  bei  diesen  Proben  anzuwendenden  Größe  des  Druckes  wird  bestimmt,
daß  die  Prüfung  für  eine  Dampfspannung  von  nicht  mehr  als  fünf  Atmosphären  Ueberdruck
  mit  dem  zweifachen  Betrage  der  zulässigen  Maximal-Dampfspannung,  bei  einer
Dampfspannung  von  mehr  als  fünf  Atmosphären  mit  einem  Drucke,  welcher  die  zulässige
Maximal-Dampfspannung  um  fünf  Atmosphären  übersteigt,  stattfinden  soll.

Für  diejenigen  Lokomotiven,  welche  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen
bereits  vorhanden  sind,  verbleibt  es  bei  dem  Maximaldruck,  welcher  bei  der  ersten
Prüfung  Anwendung  gefunden  hat.

Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande
  nicht  wieder  in  Dienst  genommen  werden.

Höchstens  8  Jahre  nach  Inbetriebstellung  der  Lokomotive  muß  eine  innere  Revision
des  Kessels  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach
mindestens  je  6  Jahren  ist  diese  Revision  zu  wiederholen.

Ueber  die  Lokomotivrevisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die
Ergebnisse  zu  verzeichnen  sind.

Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

1.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche
unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von  denen  jede
für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche

1870.  64