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tigen, insbesondere auch den Inhalt einer Vermögensanzeige oder der darüber ge—
pflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu eintausend—
fünfhundert Mark bestraft.
Die strafgerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Staatsministeriums
oder des betreffenden Steuerpflichtigen statt.
8 46.
Auf das Strafverfahren finden die 88 95, 96 und 98 des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechende Anwendung.
VIII. Nachverstenerung.
8 47.
Ein Steuerpflichtiger, der eutgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt
geblieben ist, ohne daß eine strafbare Hinterziehung stattgefunden hatte (88 39, 40),
ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veranlagten Steuer—
pflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von Steuern stattgefunden hatte
(88 39, 40), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, die eine
höhere Veranlagung des Stenerpflichtigen begründen.
Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, die dem Steuer-
jahre vorausgegangen sind, in dem die Verkürzung festgestellt worden ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch nur
bis zur Höhe ihres Erbteils, über.
Die Veranlagung zur Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum,
auf den sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
8 48.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Natur-
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem gegen-
wärtigen Gesetz oder in dem Einkommensteuergesetze zur Einlegung von Rechts-
mitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall
ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden
keine Kenntnis erlangt hat.