Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Uber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entschei- 
dung über das versäumte Rechtsmittel zusteht. 
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Tatsachen, durch die 
der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel 
innerhalb zwei Wochen nach dem Ablaufe des Tages nachzuholen, mit dem das 
Hindernis gehoben ist. 
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, 
findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt. 
Die durch Erörterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baren 
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 
IX. Schlußbestimmung. 
§ 49. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Staatsministerium beaustragt. 
Das Staatsministerium ist insbesondere auch ermächtigt — soweit nach § 62 
des Gesetzes vom 5. März 1850 (Regierungsblatt S. 103) erforderlich, mit 
Unserer Genehmigung — alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen 
allgemeinen und besonderen Unterweisungen, Anordnungen und Verfügungen zu 
erlassen, die zur folgerichtigen Durchführung dieses Gesetzes nötig erscheinen oder 
künftig als geboten sich darstellen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 30. März 1910. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
 
	        
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