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Uber den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entschei-
dung über das versäumte Rechtsmittel zusteht.
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Tatsachen, durch die
der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel
innerhalb zwei Wochen nach dem Ablaufe des Tages nachzuholen, mit dem das
Hindernis gehoben ist.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet,
findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt.
Die durch Erörterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baren
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
IX. Schlußbestimmung.
§ 49.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Staatsministerium beaustragt.
Das Staatsministerium ist insbesondere auch ermächtigt — soweit nach § 62
des Gesetzes vom 5. März 1850 (Regierungsblatt S. 103) erforderlich, mit
Unserer Genehmigung — alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen
allgemeinen und besonderen Unterweisungen, Anordnungen und Verfügungen zu
erlassen, die zur folgerichtigen Durchführung dieses Gesetzes nötig erscheinen oder
künftig als geboten sich darstellen werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 30. März 1910.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Paulssen.