Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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Bei Einkommen von mehr als 30000 -— bis einschließlich 40 000 MA steigt 
die Steuer in Stufen von je 1000 M um je 40 M. 
Von mehr als bis einschließlich werden 
M M Prozent 
40 000 50 000 4,25 
50 000 70 000 4,50 
70 000 90000 4,75 
90000 5,00 
des gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommenstenergesetzes auf einen durch 10 teil- 
baren Betrag abgerundeten Einkommens als Steuer erhoben. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 -Xx nicht übersteigen, wird die 
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch 
diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen 
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen 
aus Grund= oder Gebäudebesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen 
im Großherzogtum unterhaltenen Betriebsstätten steuerpflichtig sind (§ 5 des 
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Nachtrags vom 30. März 1909), 
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 500 nicht übersteigt, nach folgen- 
den Sätzen zu versteuern: 
Einkommen 
bis einschließlich mit 
50 4 0,60 M, 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
M M M 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60. 
2. Die Abgabe vom Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogtume 
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Be- 
stimmungen. 
3. Die Ergänzungssteuer nach dem Gesetze vom 30. März 1910.
	        
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