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Bei Einkommen von mehr als 30000 -— bis einschließlich 40 000 MA steigt
die Steuer in Stufen von je 1000 M um je 40 M.
Von mehr als bis einschließlich werden
M M Prozent
40 000 50 000 4,25
50 000 70 000 4,50
70 000 90000 4,75
90000 5,00
des gemäß § 16 Abs. 2 des Einkommenstenergesetzes auf einen durch 10 teil-
baren Betrag abgerundeten Einkommens als Steuer erhoben.
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 -Xx nicht übersteigen, wird die
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch
diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen
aus Grund= oder Gebäudebesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen oder sonstigen
im Großherzogtum unterhaltenen Betriebsstätten steuerpflichtig sind (§ 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Nachtrags vom 30. März 1909),
dieses Einkommen, wenn es den Betrag von 500 nicht übersteigt, nach folgen-
den Sätzen zu versteuern:
Einkommen
bis einschließlich mit
50 4 0,60 M,
Einkommen
von mehr als bis einschließlich mit
M M M
50 100 1,20
100 200 1,80
200 400 2,40
400 500 3,60.
2. Die Abgabe vom Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogtume
nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Be-
stimmungen.
3. Die Ergänzungssteuer nach dem Gesetze vom 30. März 1910.