thums Schaumburg-#Lippe), Württembergs, Badens, des Kurfürstenthums Hessen,
des Großherzogthums Hessen (einschließlich des Amtes Homburg), der Staaten des
Thüringischen Zoll-- und Handelévereins, nämlich: Sachsen-Weimar-Eisenachs,
Sachsen-Meiningens, Sachsen-Altenburgs, Sachsen-Coburg-Gotha'ê, Schwarzburg-Rudolstadto,
Schwarzburg:Sonderêhausens, Renß älterer Linie und Reuß jüngerer
Linie, Braunschweigs, Oldenburgs, Nassau's und der freien Stadt Frankfurt, einerseite,
und die Otohbritanische Regierung andererseits, sind übereingekommen,
festzusetzen, was folg
Da die Inseln unter dem Schutze Ihrer Britischen Majestät stehen,
so sollen die Unterthanen und Schiffe dieser Inseln in den Gebieten der vorbenannten
Staaten drö Zollvereins alle obkeiige Begunstigungen in Handelc= und Schifffahrts-Angelegenheiten,
welche daselbst den Unterthanen und Schissen von Grosibritanien
bewilligt sind, genießen, sobald die Regierung der Jonischen Inseln eingewilligt
haben wird, den Unterthanen und Schiffen der vorgedachten Staaten des
Zollvereino dieselben Begünstigungen zu gewähren, welche in diesen Inseln den Unterthanen
und Schiffen Großbritaniend bewilligt sind; es versteht sich, daß zur
Vermeidung von Mißbräuchen jedes Jonische Schiff, welche# die Bestimmungen der
gegenwärtigen Erklärung in Anspruch nimmt, mit einem von dem bord-Ober-Commissair
oder dessen Stellvertreter unterzeichneten Patente versehen sein foll.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, der Minister-Präsident, Minister
der auswärtigen Angelegenheiten Seiner Majestät dro Königs von Preussen und
der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister Ihrer Majestät der Königin
des vereinigten Königreichs von Großbritanien und Irland am Hofe von
Berlin, auf Grund erhaltener Ermächtigung, die gegenwärtige Erklärung vollzogen
und mit ihren Wappensiegeln versehen.
Geschehen zu Verlin, den 11. November 1857.
(gez.) Manteuffel. Bloomcld.
(L. S.) (L. S.)