Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1858. (7)

thums  Schaumburg-#Lippe),  Württembergs,  Badens,  des  Kurfürstenthums  Hessen,
des  Großherzogthums  Hessen  (einschließlich  des  Amtes  Homburg),  der  Staaten  des
Thüringischen  Zoll--  und  Handelévereins,  nämlich:  Sachsen-Weimar-Eisenachs,
Sachsen-Meiningens,  Sachsen-Altenburgs,  Sachsen-Coburg-Gotha'ê,  Schwarzburg-Rudolstadto,
  Schwarzburg:Sonderêhausens,  Renß  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer
Linie,  Braunschweigs,  Oldenburgs,  Nassau's  und  der  freien  Stadt  Frankfurt,  einerseite,
  und  die  Otohbritanische  Regierung  andererseits,  sind  übereingekommen,
festzusetzen,  was  folg

Da  die  Inseln  unter  dem  Schutze  Ihrer  Britischen  Majestät  stehen,
so  sollen  die  Unterthanen  und  Schiffe  dieser  Inseln  in  den  Gebieten  der  vorbenannten
  Staaten  drö  Zollvereins  alle  obkeiige  Begunstigungen  in  Handelc=  und  Schifffahrts-Angelegenheiten,
  welche  daselbst  den  Unterthanen  und  Schissen  von  Grosibritanien
  bewilligt  sind,  genießen,  sobald  die  Regierung  der  Jonischen  Inseln  eingewilligt
  haben  wird,  den  Unterthanen  und  Schiffen  der  vorgedachten  Staaten  des
Zollvereino  dieselben  Begünstigungen  zu  gewähren,  welche  in  diesen  Inseln  den  Unterthanen
  und  Schiffen  Großbritaniend  bewilligt  sind;  es  versteht  sich,  daß  zur
Vermeidung  von  Mißbräuchen  jedes  Jonische  Schiff,  welche#  die  Bestimmungen  der
gegenwärtigen  Erklärung  in  Anspruch  nimmt,  mit  einem  von  dem  bord-Ober-Commissair
  oder  dessen  Stellvertreter  unterzeichneten  Patente  versehen  sein  foll.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten,  der  Minister-Präsident,  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  Seiner  Majestät  dro  Königs  von  Preussen  und
der  außerordentliche  Gesandte  und  bevollmächtigte  Minister  Ihrer  Majestät  der  Königin
  des  vereinigten  Königreichs  von  Großbritanien  und  Irland  am  Hofe  von
Berlin,  auf  Grund  erhaltener  Ermächtigung,  die  gegenwärtige  Erklärung  vollzogen
und  mit  ihren  Wappensiegeln  versehen.

Geschehen  zu  Verlin,  den  11.  November  1857.

(gez.)  Manteuffel.  Bloomcld.
(L.  S.)  (L.  S.)