254
dafür zu zwei Dritteln auf die Wintermonate und zu einem Drittel auf
die Sommermonate zu rechnen ist (Abs. 7), ist die Berechnung dafür be—
sonders aufzustellen. Den dem Zentralfonds zukommenden Betrag hat
der neue Geistliche zu übernehmen und binnen sechs Monaten nach der
Einführung abzuliefern.
(4) Das Besoldungsjahr läuft vom 1. Oktober zum 1. Oktober, aus-
nahmsweise vom 29. September (Michaelis) zum 29. September, wenn
dies bisher üblich war; doch kann das Staatsministerium in diesem Falle
nach Eintritt einer Stellerledigung den Beginn auf den 1. Oktober verlegen.
(5) Alle in einem Besoldungsjahre fällig werdenden ständigen Ein-
nahmen sind ohne Rücksicht auf die verschiedenen Fälligkeitszeiten als Be-
soldung für dieses Besoldungsjahr zu rechnen, soweit nichts anderes her-
gebracht oder im folgenden bestimmt ist.
(6) Kapitalzinsen werden, soweit nichts anderes hergebracht ist, auf
den Zeitraum gerechnet, für den sie erwachsen sind.
(7) Holzbezüge und die Entschädigungen dafür werden regelmäßig nicht
für die Vergangenheit, sondern für die Zukunft (im voraus) gewährt;
auf welchen Zeitraum der Bezug zu rechnen ist (vom 1. April zum
1. April oder von Johannis zu Johannis oder von Michaelis zu
Michaelis usw.) und ob er zu zwei Dritteln auf das Winterhalbjahr, zu
einem Drittel auf das Sommerhalbjahr entfällt, entscheidet das Herkommen.
(8) Die Ernte von den selbstbewirtschafteten Grundstücken gehört regel-
mäßig in das zu Michaelis schließende Besoldungsjahr, auch soweit sie
erst zu Anfang des neuen Besoldungsjahrs eingebracht werden kann.
Ebenso gehören Pachtgelder, wenn nichts anderes hergebracht ist, ohne
Rücksicht auf die Zeit ihrer Fälligkeit in das Besoldungsjahr, in das
die Ernte gehören würde, für die sie entrichtet werden. Das Gleiche
gilt vom Dezem, von Getreidezinsen und anderen mit der Ernte in Ver-
bindung stehenden Fruchtabgaben und den an ihre Stelle getretenen Geld-
entschädigungen.
(9) Die zufälligen Einkünfte, namentlich die geistlichen Gebühren (mit
den in § 12 Abs. 4ff. bestimmten Ausnahmen), Lehngelder, Ab= und
Zuschreibegebühren usw., fallen im vollen Betrage dem zu, der zur Zeit
ihres Anfalls das Stelleinkommen zu beziehen hat.