Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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8 24. 
(1) Soweit der abgehende Geistliche oder die Erben oder Hinterblie— Gewährung des Gtell 
benen des verstorbenen Geistlichen das zurückzugewährende Stellinventar Aufwänden und Schäden. 
(namentlich auch an Düngung, Feldbestellung, Aussaat usw.) nicht im 
gehörigen Stande zurückzugeben vermögen, haben sie dafür nach den gang- 
baren Preisen Ersatz zu leisten. 
(2) Dünger, sowie Stroh und Futter von den selbstbewirtschafteten 
Grundstücken sind dem Nachfolger zu überlassen, und zwar gegen billige 
Vergütung, soweit sie nicht nach dem Herkommen unentgeltlich zu ge- 
währen sind. . 
(3) Ist von Grundstückspächtern bei der Beendigung der Pachtzeit 
ein feststehendes Inventar an Düngung, Bestellung, Aussaat, Stroh, 
Futter u. dergl. zurückzugeben, so hat der Nachfolger, der in die Pacht- 
verträge eintritt (vgl. § 24 II, 4 der Kirchgemeindeordnung), dem Vor- 
gänger dafür eine billige Vergütung zu leisten, wenn nicht diese Inventar-= 
stücke nach dem Herkommen unentgeltlich zu gewähren sind. Die Ver- 
gütung ist nach den Preisen zu bestimmen, für die der Vorgänger das 
Inventar bei dem früheren Vergleich übernommen hat oder, wenn das 
Inventar erst später entstanden ist, nach den Preisen, die zu dieser Zeit 
bestanden haben. In allen Fällen kann eine Vergütung jedoch nur be- 
ansprucht werden, soweit der so zu berechnende Wert zur Zeit des neuen 
Vergleichs noch besteht. Der Stellinhaber, der ein solches Inventar 
übernommen hat, ist verpflichtet, es der Stelle zu erhalten; bei Neuver- 
pachtungen hat er es deshalb immer wieder den Pächtern unter der Be- 
dingung dereinstiger Rückgabe mit in Pacht zu geben. Eine Ablösung 
oder Veräußerung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. 
(4) Der zur Erzielung der Ernte (für Düngung, Bestellung, Aus- 
saat, Einerntung usw.) erforderliche Aufwand ist von den Beteiligten nach 
dem Verhältnis zu tragen, nach dem ihnen die Ernte zuteil wird. Der 
durch versäumte Feldbestellung oder durch unwirtschaftliche Behandlung 
dem Nachfolger zugefügte Schaden ist ihm zu ersetzen. 
(5) Auch der zur Einhebung anderer Bezüge als der Ernte, z. B. 
bei der Dezemeinnahme, für den Holzbezug usw. erforderliche Aufwand 
1910 46
	        
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