IV. Besondere Bestimmungen für Stellen, mit denen eine
Superintendentur verbunden ist.
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(I) Kommt eine Stelle zur Erledigung, mit der eine Superinten-
dentur verbunden ist, so hat der Adjunkt im Falle der Erledigung durch
den Tod des Superintendenten alsbald, nachdem er davon Kenntnis er-
langt hat, in anderen Fällen rechtzeitig vor dem Abgange des Super-
intendenten sich nach dem Sitze der Superintendentur zu begeben und
aus den Händen des Superintendenten oder der Hinterbliebenen das
Superintendenturarchiv, die von der Superintendentur verwalteten Kassen
und das gesamte Dienstinventar der Superintendentur in Empfang zu
nehmen.
(2) Der Adjunkt hat für sichere Verwahrung des Archivs und der
Inventarstücke zu sorgen und die Gegenstände, deren er zur einstweiligen
Verwaltung der Superintendenturgeschäfte bedarf, nach seinem Wohnsitze
zu bringen.
(3z) Die Kassenbestände sind festzustellen und mit den Rechnungen
und Belegen nach dem Wohnsitze des Adjunkten zu bringen. «
(4)ÜberdieÜbernahmedesArchivs,derKasseubeständeunddes In-
ventars ist vom Adjunkten ein Protokoll aufzunehmen, das von dem ab-
gehenden Superintendenten oder von den Hinterbliebenen, welche die Über-
gabe bewirkt haben, mit zu unterzeichnen ist. Eine vom Adjunkten be-
glaubigte Abschrift des Protokolls ist dem abgehenden Superintendenten
oder den Hinterbliebenen auszuhändigen. Die übergebenen Gegenstände
sind entweder in dem Protokoll oder in besonderen Anlagen dazu auf-
zuführen.
(5) Ist im Falle des Todes des Superintendenten der Nachlaß auf
Anordnung des Gemeindevorstandes oder des Amtsgerichts in Verwah-
rung genommen, so hat sich der Adjunkt unverzüglich wegen Ubergabe
der in Abs. 1 bezeichneten Gegenstäude mit dem Gemeindevorstand oder
dem Amtsgericht in Verbindung zu setzen.
(6) Ist der neue Superintendent eingeführt, so hat ihm der Adjunkt
alsbald das Archiv, die Kassenbestände und das Dienstinventar zu über-
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