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Seitenzahlen versehen sein und vor dem Gebrauche von dem Gemeindevorstand
unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. Im Geschäftsbuche dürfen
weder Rasuren vorgenommen, noch Eintragungen unleserlich gemacht werden; auch
darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden.
8 2.
Der Stellenvermittler hat die abgeschlossenen Dienstverträge unmittelbar im
Anschluß an den Vertragsschluß unter fortlaufenden Nummern vollständig einzu-
tragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie ein-
gehen, zu vermerken.
8 3.
Alle Eintragungen und alle Schriftstücke müssen in deutscher Sprache und
mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermittler ist auch dann für die ordnungs-
mäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem
Dritten übertragen hat.
. 84.
Das Geschäftsbuch ist alljährlich sowie bei der Einstellung des Gewerbebetriebs
abzuschließen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahrs oder
nach Einstellung des Gewerbebetriebs dem Gemeindevorstande zur Bestätigung des
Abschlusses einzureichen. Das abgeschlossene Geschäftsbuch ist fünf Jahre lang aufzu-
bewahren. Nach dem Abschlusse dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden.
Der Gemeindevorstand kann die Führung eines Geschäftsbuchs für einen
längeren Zeitabschnitt gestatten.
86.
Die Stellenvermittler haben ferner ein Geschäftsbuch nach dem anliegenden
Muster B zu führen, in das die Aufträge der Arbeitnehmer im Laufe des Tages,
an welchem sie eingehen, in der Reihenfolge des Eingangs unter et
Nummern vollständig einzutragen sind. Auf dieses Geschäftsbuch finden die «
Vorschriften in den §§ 1, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, daß die am
Schlusse des Kalenderjahrs nicht erledigten Aufträge in das neue Buch zu über-
tragen sind.
86.
Die Stellenvermittler sind verpflichtet, ihren Familiennamen und mindestens
einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatze: „gewerbsmäßiger Stellenver-
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