Volltext : Heft 5 Nachtrag. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen.

46  11.  Bundes-  u.  Staataangebörigkeit  1870.

11.  Gegetz  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust
der  Bundes-  u.  Staatsangehörigkeit.  1870  Juni  1.
Bundes-Gezetzblatt  des  Norddeutschen  Bundes  1870,  8.  355/60.

Wir  Wühelm,  von  Gattes  Gnaden  König  von  Preugsgen  etc.,
verordnen  im  Namen  des  Norddeutschen  Bundes  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundegrates  und  des  Reichstages,  was  folgt:

8  1.  Die  Bundesangehörigkeit  wird  durch  die  Staatsangehörigkeit
  in  einem  Bundesstaate  erworben  und  erlischt  mit  deren

erlust.

Angehörige  des  GrosSherzogtums  Hessen  begitzen  die  Bundesangehörigkeit
  nur  dann,  wenn  Sie  in  den  zum  Bunde  gehörigen
Teilen  des  GrossSherzogtums  heimatsberechtigt  gind.

S  2.  Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate  wird
fortan  nur  begründet:

1)  durch  Abstammung  (8  3),
2)  durch  Legitimation  (8  4),
3)  durch  Verheiratung  (8  5),

4)  für  einen  Norddeutschen  durch  Aufnahme  und  |  ..  6  |
5)  für  einen  Ausländer  durch  Naturalisation  ie  )
Die  Adoption  hat  für  Sich  allein  diese  Wirkung  nicht.

8  3.  Durch  die  Geburt,  auch  wenn  diese  im  Auslande  erfolgt,
  erwerben  eheliche  Kinder  eines  Norddeutschen  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  uneheliche  Kinder  einer  Norddeutschen
die  Staatsangehörigkeit  der  Mutter.

4;  I1st  der  Yater  eines  unehelichen  Kindes  ein  Norddeutscher
  und  besitzt  die  Mutter  nicht  die  Staatsangehörigkeit  des
Vaters,  S0  erwirbt  das  Kind  durch  eine  den  gegetzlichen  Bestimmungen
  gemäss  erfolgte  Legitimation  die  Staatsangehörigkeit  des
Vaters.

S8  5.  Die  Verheiratung  mit  einem  Norddeutschen  begründet
für  die  Ehefrau  die  Staatsangehörigkeit  des  Mannes.

S  6.  Die  Aufnahme,  Sowie  die  Xaturaligation  (8  2  Nr.  4
und  5  )  erfolgt  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
ausgefertigte  Urkunde.

S  7.  Die  Aufnahmeurkunde  wird  jedem  Angehörigen  eines
anderen  Bundesstaates  erteilt,  welcher  um  diesSelbe  nachsucht  und
nachweist,  dass  er  in  dem  Bundesstaate,  in  welchem  er  die  Aufnahme
  nachSucht,  Sich  niedergelassen  habe,  Sofern  kein  Grund
vorliegt,  welcher  nach  den  SS  2  bis  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  vom  1.  November  1867  (Bundesgesetzbl.  8.  55)  die  AbweiSung
  eines  Neuanzichenden  oder  die  Versagung  der  Fortsetzung
des  Aufenthalts  rechtfertigt.

S  8.  Die  Naturalisationsurkunde  darf  Ausländern  nur  dann
erteilt  werden,  wenn  Sie

1)  nach  den  Gegetzen  ihrer  bisherigen  Heimat  dispositionsfähig

Sind,  es  Sei  denn,  dass  der  Mangel  der  Dispositionsfähigkeit