46 11. Bundes- u. Staataangebörigkeit 1870.
11. Gegetz über die Erwerbung und den Verlust
der Bundes- u. Staatsangehörigkeit. 1870 Juni 1.
Bundes-Gezetzblatt des Norddeutschen Bundes 1870, 8. 355/60.
Wir Wühelm, von Gattes Gnaden König von Preugsgen etc.,
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgter
Zustimmung des Bundegrates und des Reichstages, was folgt:
8 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit
in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren
erlust.
Angehörige des GrosSherzogtums Hessen begitzen die Bundesangehörigkeit
nur dann, wenn Sie in den zum Bunde gehörigen
Teilen des GrossSherzogtums heimatsberechtigt gind.
S 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird
fortan nur begründet:
1) durch Abstammung (8 3),
2) durch Legitimation (8 4),
3) durch Verheiratung (8 5),
4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und | .. 6 |
5) für einen Ausländer durch Naturalisation ie )
Die Adoption hat für Sich allein diese Wirkung nicht.
8 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt,
erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit
des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen
die Staatsangehörigkeit der Mutter.
4; I1st der Yater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher
und besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des
Vaters, S0 erwirbt das Kind durch eine den gegetzlichen Bestimmungen
gemäss erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des
Vaters.
S8 5. Die Verheiratung mit einem Norddeutschen begründet
für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
S 6. Die Aufnahme, Sowie die Xaturaligation (8 2 Nr. 4
und 5 ) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde
ausgefertigte Urkunde.
S 7. Die Aufnahmeurkunde wird jedem Angehörigen eines
anderen Bundesstaates erteilt, welcher um diesSelbe nachsucht und
nachweist, dass er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme
nachSucht, Sich niedergelassen habe, Sofern kein Grund
vorliegt, welcher nach den SS 2 bis 5 des Gesetzes über die Freizügigkeit
vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. 8. 55) die AbweiSung
eines Neuanzichenden oder die Versagung der Fortsetzung
des Aufenthalts rechtfertigt.
S 8. Die Naturalisationsurkunde darf Ausländern nur dann
erteilt werden, wenn Sie
1) nach den Gegetzen ihrer bisherigen Heimat dispositionsfähig
Sind, es Sei denn, dass der Mangel der Dispositionsfähigkeit