Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1910. (94)

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832. 
Bei Ausleihungen der in § 31 Ziff. 1, 2 bezeichneten Art kann auf Verlangen der Kasse 
oder des Darlehnsempfängers eine Tilgungsrente festgesetzt werden, welche neben dem Über— 
schusse des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlenden Zinsenbetrags ½5 % 
oder ein Mehrfaches hiervon betragen muß. 
§ 33. 
Die von den Erborgern beim Darlehnsempfang auszustellenden Schuldurkunden sind nach 
einem bestimmten Formular anzufertigen. 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
eines aus der Sparkasse zu honorierenden, juristisch gebildeten Rechtsbeistandes über die Prüfung 
der Schuldurkunde vorliegt. 
§ 34. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitalien und über die Zurück- 
zahlung solcher Kapitalien selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Kassierers 
und des Gegenbuchführers. 
§ 35. 
Die Sparkasse ist berechtigt, ein Darlehn, falls nicht besondere Kündigungsfristen verein- 
bart wurden, ohne Angabe eines Grundes nach dreimonatiger Kündigung einzuziehen. 
VII. Reservefonds und Bestimmung für den Fall der Auflösung der Sparkasse. 
8 36. 
Der von der Sparkasse erzielte Gewinn wird zur Bildung eines Reservefonds verwendet, 
der bis auf 6 % der Einlagen, mindestens aber auf fünfzigtausend Mark (50000 ) zu bringen ist. 
Sobald der Reservefonds die vorgeschriebene Höhe erreicht hat, fällt der übersteigende 
Betrag der Kämmereikasse Geisa zu. 
Der Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen; er wird zwar mit der 
Sparkasse zusammen verwaltet, jedoch von ihr getrennt und in einem besonderen Anhange der 
Sparkassenrechnung verrechnet. 
Zinsen sind dem Reservefonds solange zuzuschreiben, bis er den Betrag von 10 % der 
Einlagen erreicht hat. 
§ 37. 
Sollte die Sparkasse aufgelöst werden oder eingehen, so fällt das übrig bleibende Ver- 
mögen einschließlich des Reservefonds der politischen Gemeinde Geisa zu. 
VIII. Offentliche Bekanntmachungen. 
838. 
Die Sparkasse bedient sich zu ihren öffentlichen Bekanntmachungen bis auf weiteres der 
„Weimarischen Zeitung“ und der „Fuldaer Zeitung“.
	        
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