Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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6  83.  Die  Urtheile  werden  dem  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  unmittelbar
von  dem  Oberverwaltungsgerichte,  den  übrigen  Betheiligten  durch  die  Vermittelung  der
Behörde  zugestellt,  gegen  deren  Entscheidung  die  Anfechtungsklage  gerichtet  ist.

84.  Darüber,  inwieweit  ungeachtet  der  erhobenen  Anfechtungsklage  die  angefochtene
  behördliche  Entscheidung  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  zu  vollziehen
sei,  befinden  die  Verwaltungsbehörden,  wenn  gesetzlich  nichts  Anderes  bestimmt  ist.

In  dem  Falle  des  §  77  ist  die  vorläufige  Vollstreckung  der  angefochtenen  Entscheidung
  ausgeschlossen.  Eine  festgesetzte  Haftstrafe  darf  nicht  vollstreckt  werden,  bevor
das  Oberverwaltungsgericht  über  die  erhobene  Klage  entschieden  hat.

V.  Wiederaufnahme  des  Verfahrens.

#  85.  Gegen  rechtskräftige  Urtheile  der  Verwaltungsgerichte  steht  sowohl  den  Betheiligten
  wie  dem  Vertreter  des  öffentlichen  Interesses  die  Klage  auf  Wiederaufnahme
des  Verfahrens  zu,  soweit  sie  nicht  nach  reichsgesetzlicher  Bestimmung  ausgeschlossen  ist.

Auf  die  Klage  sind  die  8§  578  bis  583  und  586  bis  589  der  Civilprozeßordnung
entsprechend  anzuwenden,  doch  beträgt  die  Frist  zur  Erhebung  der  Klage  vier  Wochen.

Im  übrigen  richtet  sich  das  Verfahren  im  allgemeinen  nach  den  Vorschriften  über
die  Anfechtungsklage.

Zuständig  ist  ausschließlich  das  Oberverwaltungsgericht,  bei  dem  die  Klage  schriftlich
zu  erheben  ist.

#6.  Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  doch  kann  das  Oberverwaltungsgericht,
  wenn  die  Vollstreckung  einen  nicht  oder  nur  schwer  zu  ersetzenden  Nachtheil
brächte,  auf  Antrag  anordnen,  daß  die  Vollstreckung  gegen  oder  ohne  Sicherheitsleistung
einstweilen  eingestellt  oder  nur  gegen  Sicherheitsleistung  durchgeführt  werde,  und  die  zur
Vollstreckung  getroffenen  Maßregeln  gegen  Sicherheitsleistung  aufheben.

&7.  Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Klage  für  begründet,  so  hebt  es
das  angefochtene  Urtheil  und  das  Verfahren,  soweit  dieses  von  dem  Anfechtungsgrunde
betroffen  wird,  auf  und  verweist  die  Sache  an  die  geeignete  Instanz.

Diese  ist  an  die  in  dem  Wiederaufhebungsbeschlusse  aufgestellten  Grundsätze  sowie  an
die  ihm  zu  Grunde  gelegten  thatsächlichen  Feststellungen  gebunden.

VI.  Kompetenzstreitigkeiten.

#88.  Das  Recht  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  den  Kompetenzstreit  zu  erheben,
desgleichen  das  Recht  des  Verwaltungsministeriums,  den  Antrag  auf  Entscheidung  des