Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1884. (45)

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mehr  versicherungopflichtige  Personen  dauernd  beschäftigen  werden,  dem  Landrathsamte
  Anzeige  zu  machen.

Darüber,  ob  bei  derartigen  Baubelrieben  die  Errichlung  einer  Baukrankenkasse
anzuordnen  und  etwaigen  Anträgen  der  Bauherren  wegen  Uebertragung  ihrer  Verpflichtungen
  auf  Baunnternehmer  zu  enisprechen  ist,  hat  das  Landrathsamt  nach
pflichtmäßigem  Ermessen  zu  befinden.  Die  Verfügung,  durch  welche  die  Errichtung
der  Kasse  angeordnet  wird,  muß  für  die  Einreichung  eines  dem  Gesetze  entsprechenden
  Kassenstatuts  eine  Frist  festsetzen.

IX.  Gemeindekrankenversicherung.

29.  Gemeindebeschlüsse,  welche  eine  Abänderung  der  Höhe  der  Beiträge  oder
der  Unterstützungen  bezwecken  (§§.  9,  10),  sowie  die  nach  §.  10,  Absah  3  erlassenen
Verfügungen  des  Landrathsamts  sind  auf  ortsübliche  Weise  zu  veröffenklichen.

Uebereinstimmende  Beschlüsse  mehrerer  Gemeinden  über  Einführung  gemeinsamer
  Gemeindekrankenversicherung  (5.  12)  sind  zu  genehmigen,  wenn  besondere  Bedenken
  nicht  entgegenstehen.

Dem  Antrage  einer  Gemeinde  auf  Vereinigung  mit  benachbarten  Gemeinden
zu  gemeinsamer  Gemeindekrankenwersicherung  ist  in  der  Regel  stattzugeben,  sobald
die  Voraussetzungen  des  §.  13  erfüllt  sind  und  ein  Eingriff  in  andere  derartige
Einrichtungen  nicht  zu  besorgen  ist.  Vor  Erlaß  der  Auordnung  sind  diejenigen  Gemeinden,
  mit  welchen  die  beantragende  Gemeinde  vereinigt  werden  soll,  über  die
Vereinigung,  und  alle  betheiligten  Gemeinden  unter  Vorlegung  eines  bezüglichen
Entwurfs  über  die  für  die  Verwaltung  der  gemeinsamen  Gemeindekrankenversicherung
zu  erlassenden  Bestimmungen  zu  hören.  Endgültige  Anordnungen  über  die  gemein.
same  Gemeindekrankenversicherung  sind  auf  übliche  Weise  zu  veröffentlichen.

Die  Auflösung  bestehender  Vereinigungen  zu  gemeinsamer  Gemeindekrankenversicherung
  (F.  14)  ist  nur  zu  genehmigen,  wenn  veränderte  Umstände  oder  die
durch  Erfahrung  gewonnene  richtigere  Beurtheilung  der  Verhältnisse  die  Ueberzeugung
begründen,  daß  durch  die  Auflösung  eine  zweckmäßigere  Aussührung  des  Gesetzes
ermöglicht  wird.  Für  das  Verfahren  und  die  Veröffentlichung  gelten  die  bei  Errichtung
  der  gemeinsamen  Gemeindekrankenversicherung  maßgebenden  Beslimmungen.

Rudolstadt,  den  12.  April  1884.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.

v.  Bertrab.