Register einzutragen, sobald das Protokoll zur Gerichtsschreiberei gelangt;
im Sühneverfahren (§ 510c der C. P. O.) erfolgt eine Eintragung
jedoch nur dann, wenn zur Verhandlung geschritten wird und die Ver-
handlung streitig bleibt.
b) Nr. 3 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
War der Antrag auf Terminsbestimmung schon in dem Gesuch um
Erlassung des Zahlungsbefehls gestellt, so ist der Tag, an dem Wider-
spruch erhoben ist, einzutragen.
c) In Nr. 5 Abs. 1 erhält der dritte Satz folgende Fassung:
In das Register C sind ferner die im Mahnverfahren anhängig ge-
wordenen Sachen einzutragen, sobald im Falle rechtzeitigen Wider-
spruchs ein Antrag auf Terminsbestimmung gestellt oder wenn Einspruch
eingelegt ist (§ 31 Nr. 16).
8ä35.
In Nr. 15 wird „510 Abs. 2“ ersetzt durch „510c Abs. 24.
37.
a) Nr. 3 erhält folgende Fassung:
Nach dem Ablaufe von 5 Jahren seit dem Schlusse des Jahres,
in dem die Eintragungen erfolgt sind, ist das Heft zu vernichten. Schon
vorher ist darin eine gemäß § 107 K. O. erfolgte Eintragung durch
Schwärzung unkenntlich zu machen, sobald die Frist des § 107 Abs. 2
K. O. abgelaufen ist.
b) Nr. 9 erhält folgende Fassung:
Die Einsicht des Schuldnerverzeichnisses ist Jedem gestattet. Der
Gerichtsschreiber hat auf die an ihn mündlich oder schriftlich gerichteten
Anfragen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Eintragung Aus-
kunft zu erteilen; im Falle schriftlicher Auskunft sind Schreibgebühren
in Ansatz zu bringen und die besonderen Bestimmungen über porto-
pflichtige Sendungen zu beachten.
§ 40.
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
n Sühnesachen (§§ 510, 608 der C. P. O.) bedarf es der
lennche nicht.