Metadata : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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861.
Beitungsbeilagen.

I.  Die  Beilagen  der  auf  dem  Postwege  vertriebenen  Zeitungen  sind  entweder  gewöhnliche
Beilagen,  die  ohne  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  mitbefördert  werden,  oder  außergewöhnliche
Beilagen,  für  deren  Versendung  eine  besondere  Gebühr  zu  entrichten  ist.

A.  Gewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

II.  Gewöhnliche  Beilagen  sind:

a)  solche  Beilagen,  welche  nach  Inhalt,  Form,  Papier,  Druck  und  sonstiger
Beschaffenheit  als  Bestandtheile  der  Zeitung  zu  erachten  sind;

b)  Nebenblätter,  die  sich  nach  Inhalt  der  von  dem  Verleger  an  die  Postbehörde
abgegebenen  schriftlichen  Erklärung  oder  durch  Ankündigung  in  der  Hauptzeitung
als  regelmäßige  Beilagen  des  Hauptblattes  erkennen  lassen,  sofern  sie  nur  im
Zusammenhange  mit  der  Hauptzeitung,  nicht  aber  für  sich  allein  durch  Vermittelung
  der  Post  bezogen  werden  können.  Es  macht  hierbei  keinen  Unterschied,
ob  die  Nebenblätter  in  Form,  Papier  und  Druck  mit  der  Hauptzeitung  übereinstimmen
  oder  nicht.

B.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

III.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  den  Bestimmungen  in  §  12
entsprechende  Drucksachen  anzusehen:

a)  welche  nach  Inhalt,  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile
  derjenigen  Zeitung  erachtet  werden  können,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll;

b)  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch
unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

IV.  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  eine  Anmeldung  durch
den  Verleger  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des  Portos  für  so  viele
Exemplare,  als  der  Zeitung  beigegeben  werden  sollen,  vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die
einzelnen  Zeitungsexemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

V.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,  auch
nicht  geklebt,  geheftet  oder  gebunden  sein;  die  einzelnen  Bogen  müssen  in  der  Bogenform  zusammenhängen.
  Die  Postanstalten  sind  zur  Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  welche  nach
Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder  nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in
den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet  erscheinen.

VI.  Für  jedes  Exemplar  einer  außergewöhnlichen  Zeitungsbeilage  wird  eine  Gebühr
von  ¼  Pf.  erhoben.  Ein  bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil
einer  Mark  wird  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.