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2000 Einwohnern alljährlich, im übrigen tunlichst alle fünf Jahre.
Gleichzeitig hat die Aufmessung der wesentlichen Kulturveränderungen
stattzufinden.
Ausgeschlossen von der Eintragung sind Gebäude, die noch keine
Dachung haben, sowie neu errichtete Wohnhäuser, bei denen noch Türen,
Fenster oder Treppen fehlen.
Die in das Grundsteuerkataster und die Flurkarten eingetragenen
Bau= und Kulturveränderungen sind vom Vermessungsamt auch im Fund-
buche zu vermerken.
867.
St cbon ber, Sollen Grundstücke oder Grundstücksteile in ein anderes Grundsteuer-
Grundsteuerrataster. kataster übergehen, so hat das Vermessungsamt die erforderlichen Ein-
tragungen in den Grundsteuerkatastern nach vorherigem Einbenehmen mit
dem Amtsgerichte zu bewirken.
Von den Eintragungen ist dem Amtsgericht alsbald Mitteilung
zu machen.
Soweit nötig, hat das Vermessungsamt auch die Flurkarten und
die Fundbücher zu berichtigen.
8 68.
Einflnrung, e imierter Soll ein eximiertes Grundstück einem Gemeindebezirke zugewiesen
werden, so ist zunächst ein Neukatastrierungsplan aufzustellen. Nach Bei—
bringung der erforderlichen behördlichen Entschließung erfolgt dann die
Eintragung in das Grundsteuerkataster, die Flurkarte und das Fundbuch.
Besteht der Gemeindebezirk aus mehreren Bezirken, über die be—
sondere Grundsteuerkataster geführt werden, so hat der Autragsteller an—
zugeben, welchem Bezirke das Grundstück zugewiesen werden soll.
8 69.
auelcheiden von — Im Falle der Eximierung eines Grundstücks ist dieses im Grund-
werden. steuerkataster, in der Flurkarte und im Fundbuche zu streichen. Im
Grundsteuerkataster und Fundbuch ist dabei zu vermerken, daß das
Grundstück eximiert worden ist.