Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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notwendig macht, so kann alsbald in dem Plane vorgesehen werden, in 
welcher Weise das Grundsteuerkataster berichtigt werden soll. (Vergl. 
Muster XIIH. ## 
Wird der Neukatastrierungsplan gerichtlich anerkannt, so bederf 
es zur Eintragung der Berichtigung nicht der Anhörung der Beteiligten 
nach § 74 Abf. 1. 
Wird der Neukatastrierungsplan nicht anerkannt, so kann die Be- 
richtigung nur im Wege des vorgeschriebenen Berichtigungsverfahrens 
erfolgen. 
§ 78. 
ür Eintragungen in das Grundsteuerkataster und die Flurkarte Kosten bei Eintragurgn 
in 6Eh Fällen der §§ 66 bis 77, einschließlich des irnd enrrn in den Mihen: *8% 
Verfahrens, werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. 
Werden jedoch Abschriften, Auszüge, Abzeichnungen und Ver- 
messungen besonders beantragt, so kommen dafür Gebühren und Auslagen 
in Ansatz. 
Sind Amtshandlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art durch 
verspätete Einwendungen oder durch ein sonstiges Verschulden der Be- 
teiligten oder ihrer Vertreter veranlaßt worden, so kann nach dem 
Ermessen des Vermessungsamts die Erhebung von Gebühren und Aus- 
lagen erfolgen. 
§ 79. 
Bei Eintragungen in das Fundduch, die gemäß der §§ 47 bis 77 S 
erfolgen, sowie bei Eintragungen in das Grundstenerkataster, die nicht kataster auf die Akten. 
im Wege einer Ab= und Zuschreibung bewirkt werden, ist auf die 
Aktenstelle, welche die Eintragung betrifft, zu verweisen. 
8 80. 
Das Vermessungsamt hat für die stete Brauchbarkeit der Grund- tr. 
steuerkataster und Flurkarten zu sorgen. sters. Erneuerung von 
Gruudneuerkataftern, 
Unübersichtlich gewordene Konten des Grundsteuerkatasters sind um- JIuurkarten usw. 
zuschreiben. Ausnahmsweise kann auch die Umschreibung eines Teils 
von einem Konto erfolgen. 
Ist ein Grundsteuerkataster im ganzen unübersichtlich geworden, 
so ist an seiner Stelle ein neues anzufertigen. Hierbei finden die Be- 
1911 16
	        
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