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Verfügung über das Vermögen der Sparkasse im Falle ihrer Auflösung.
8 18.
Die Mitglieder des Sparkassenvereins haben kein Eigentumsrecht an dem Vermögen der
Sparkasse, sodaß, wenn diese Anstalt dereinst aufhören sollte, das nach Zurückzahlung der Ein—
lagen und nach Erfüllung der sonstigen Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen nicht unter die
Mitglieder des Vereins verteilt, sondern nach Beschlußfassung desselben zu irgend einem wohl-
tätigen Zwecke verwendet werden soll.
Sparkassenverein. Obere Leitung der Sparkassenangelegenheiten.
§ 19.
Die obere Leitung und Beaufsichtigung der Angelegenheiten der Sparkasse steht dem Spar-
kassenvereine zu.
Dieser Verein soll aus mindestens fünfzehn Mitgliedern bestehen, welche als solche der
gemeinnützigen Anstalt der Sparkasse ihre Tätigkeit ohne Entgelt widmen. Er ergänzt sich
selbst durch Aufnahme neuer Mitglieder aus den achtbaren Eimvohnern der Stadt Eisenach.
Beamte der Sparkasse können nicht Mitglieder des Sparkassenvereins sein.
Für die Dauer des Dienstes eines Vereinsmitglieds wird eine Zeit nicht bestimmt. Seinen
Austritt aus dem Vereine kann ein Mitglied zu jeder Zeit erklären. Gibt ein Mitglied seinen
Wohnsitz in hiesiger Stadt auf, so erlischt dadurch von selbst dessen Mitgliedschaft im Vereine.
Da den Mitgliedern des Vereins an dem Vermögen der Sparkasse ein persönliches Eigen-
tumsrecht nicht zusteht, so haften dieselben auch nicht mit ihrem eigenen Vermögen für die Er-
füllung der Verbindlichkeiten der Anstalt, insoweit nicht eine Haftpflicht eines einzelnen Mit-
glieds aus einem besonderen Rechtsgrunde eintreten sollte. «
§20.
Dem Sparkassenverein ist die Beschlußfassung vorbehalten
a) über die Wahl und etwaige Ausschließung von Mitgliedern desselben, auch des unten
erwähnten Ausschusses. Eine Ausschließung kann nur aus wichtigen Gründen und
nur dann erfolgen, wenn mindestens drei Vierteile der anwesenden Vereinsmitglieder
für die Ausschließung stimmen;
b) über etwaige Zusätze oder Anderungen der Satzung, welche jedoch erst nach Ge—
nehmigung durch das Großherzogliche Staatsministerium zur Anwendung gebracht
werden dürfen;
I0) über allgemeine organische Einrichtungen in Bezug auf die Verwaltung der Anstalt;
c) über die Feststellung der den Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu bewilligen-
den Vergütung, über die Anstellung, Entlassung, Besoldungen und etwaige Remune-
rationen der Sparkassenbeamten (§ 31), wozu die Genehmigung desjenigen Mit-
glieds des Großherzoglichen Hauses, von welchem das Protektorat über die Spar-
kasse geführt wird, auszubringen ist, und