Schwängerungssachen im Rothenburgischen. 233
Auktorität des Pflaum'schen Entwurfs vorhanden
und gerade hierdurch in der Praxis festgestellt, was
im gemeinen Rechte zweifelhaft ist.
Daß der Vater die Begräbnißkosten für
sein unvermöglich gestorbenes eheliches Kind zu
tragen hat, ist gemeinrechtlich durch die Gesetze entschieden
20): hinsichtlich der außerehelichen Kinder
spricht hiefür, nachdem man die Alimentationsverbindlichkeit
auf sie allgemein ausgedehnt hat, die
Analogie des obenbemerkten Gesetzes und es ist
diese Verbindlichkeit auch allgemein anerkannt 2),
mithin die in Rothenburg häufige Allegation des
Pflaum'schen Entwurfs in dieser Beziehung dem
ersten Anscheine nach nichts weiter, als eine Anerkennung
dessen, was ohnedieß der gemeinrechtlichen
Praxis gemäß ist. Allein wer die Analogie der Gesetze
über die Pflicht des ehelichen Vaters zur Beerdigung
annehmen wollte, müßte aufstandesmäßige
Beerdigungskosten — pro dignitate et facultatibus
:6) — erkennen; wer mit so vielen Rechtslehrern
den Grund zu dieser Verbindlichkeit des außerehelichen
Vaters in einer Billigkelt sucht, hat keinen Maasstab
für das Maas der Beerdigungskosten: der Pflaum'sche
Entwurf §. 219 verbindet den außerehelichen Vater
nur zu den nothwendigen (also nicht zu standesmäßigen)
Beerdigungskosten und mit der so
häufigen Berufung der Erkenntnisse im Rothenurgischen
auf den Pflaum'schen Entwurf bei Zuerkennung
der Beerdigungskosten 20) hat sich dem-26.)
Fr. 21, vgl. mit Fr. 18, Fr. 20, H. 1, Fr. 31. D. do
religiosis (11, 7).
21) Glück, a. a. O. S. 206. Gett, a. a. O. S. 100.
Busch, a. a. O. §S. 275. Beck, l. c. p. 209. Voct,
Com. ad pand. lib. 48, tit. 5, S. 6. Elms a. O.
§. 483. Carpzov, pract. rer. Crim. du. 63, nr. 115.
26) Fr. 21 cit.
2:0) S. J. B. die oben Note. 9, 12, 22 u. 25 allegirten
LGE. E. 7, B. 41, K. 76, K. 89, P. 110, L. 52,