Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. VIII. Band (8)

Schwängerungssachen  im  Rothenburgischen.  233

Auktorität  des  Pflaum'schen  Entwurfs  vorhanden
und  gerade  hierdurch  in  der  Praxis  festgestellt,  was
im  gemeinen  Rechte  zweifelhaft  ist.

Daß  der  Vater  die  Begräbnißkosten  für
sein  unvermöglich  gestorbenes  eheliches  Kind  zu
tragen  hat,  ist  gemeinrechtlich  durch  die  Gesetze  entschieden
  20):  hinsichtlich  der  außerehelichen  Kinder
spricht  hiefür,  nachdem  man  die  Alimentationsverbindlichkeit
  auf  sie  allgemein  ausgedehnt  hat,  die
Analogie  des  obenbemerkten  Gesetzes  und  es  ist
diese  Verbindlichkeit  auch  allgemein  anerkannt  2),
mithin  die  in  Rothenburg  häufige  Allegation  des
Pflaum'schen  Entwurfs  in  dieser  Beziehung  dem
ersten  Anscheine  nach  nichts  weiter,  als  eine  Anerkennung
  dessen,  was  ohnedieß  der  gemeinrechtlichen
Praxis  gemäß  ist.  Allein  wer  die  Analogie  der  Gesetze
  über  die  Pflicht  des  ehelichen  Vaters  zur  Beerdigung
  annehmen  wollte,  müßte  aufstandesmäßige
Beerdigungskosten  —  pro  dignitate  et  facultatibus
  :6)  —  erkennen;  wer  mit  so  vielen  Rechtslehrern
den  Grund  zu  dieser  Verbindlichkeit  des  außerehelichen
Vaters  in  einer  Billigkelt  sucht,  hat  keinen  Maasstab
für  das  Maas  der  Beerdigungskosten:  der  Pflaum'sche
Entwurf  §.  219  verbindet  den  außerehelichen  Vater
nur  zu  den  nothwendigen  (also  nicht  zu  standesmäßigen)
  Beerdigungskosten  und  mit  der  so
häufigen  Berufung  der  Erkenntnisse  im  Rothenurgischen
  auf  den  Pflaum'schen  Entwurf  bei  Zuerkennung
  der  Beerdigungskosten  20)  hat  sich  dem-26.)

  Fr.  21,  vgl.  mit  Fr.  18,  Fr.  20,  H.  1,  Fr.  31.  D.  do
religiosis  (11,  7).

21)  Glück,  a.  a.  O.  S.  206.  Gett,  a.  a.  O.  S.  100.
Busch,  a.  a.  O.  §S.  275.  Beck,  l.  c.  p.  209.  Voct,
Com.  ad  pand.  lib.  48,  tit.  5,  S.  6.  Elms  a.  O.
§.  483.  Carpzov,  pract.  rer.  Crim.  du.  63,  nr.  115.

26)  Fr.  21  cit.

2:0)  S.  J.  B.  die  oben  Note.  9,  12,  22  u.  25  allegirten
LGE.  E.  7,  B.  41,  K.  76,  K.  89,  P.  110,  L.  52,