Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

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Regierungsblatt 
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
Nummer 3. Weimar. 27. März 1911. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Neufestsetzung des ortsliblichen Tagelohns zwescher Tagearbeiter 
(5 8 des Krankenvers.-Ges.), des durchschnittl. Jahresarbeitsverdienstes land= und forstwirtschaftl. Arbeiter 
(5 10 des Unfallvers.-Ges. für Land= und Forstwirtschaft) und des durchschnittl. Jahresarbeitsverdienstes 
für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen (8 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Inv.--Vers.= 
Ges.) im III. Verwaltungsbezirk, Seite 19. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur 
an den rumänischen Konzn obert Paul Schmieder in Leipzig, Seite 20. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den nach Auf#öseng des seitherigen Herdbuchvereins neu- 
begründeten Herdbuchverein in Spahl, Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Nachwahl eines 
Landtagsabgeordneten (Hildebrandt, Stotternheim), Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. Er- 
nennung des Regierungsrats Dr. Hausmann zum stellvertr. Mitgliede des Beleihungsausschusses der 
Großherzol. Landeskreditkasse, Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleißung der 
Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein Oberweimar-Ehringsdorf, Seite 22. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Verleihung der Rechisfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein Gaberndorf 
und Umgegend, Seite 22. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Meisterprüfungskommission für 
Hiseure arbiere und Perückenmacher und Personalveränderungen in den Meisterprüfungskommissionen 
fiz Fleischer und Tapezierer, Seite 22. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[11| I1I. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 5. März 1910 — Re- 
gierungsblatt S. 51 — wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 
Bezirksausschuß für den III. Verwaltungsbezirk gemäß § 8 des Krankenversicherungs- 
gesetzes eine Neufestsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter, 
gemäß § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft eine solche 
des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter 
und gemäß § 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes eine solche 
des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für die in der Land= und Forstwirt- 
schaft beschäftigten Personen vorgenommen hat. 
1911 4
	        
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