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Regierungsblatt
für das
Grokherzogtum Sachsen.
Nummer 3. Weimar. 27. März 1911.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Neufestsetzung des ortsliblichen Tagelohns zwescher Tagearbeiter
(5 8 des Krankenvers.-Ges.), des durchschnittl. Jahresarbeitsverdienstes land= und forstwirtschaftl. Arbeiter
(5 10 des Unfallvers.-Ges. für Land= und Forstwirtschaft) und des durchschnittl. Jahresarbeitsverdienstes
für die in der Land= und Forstwirtschaft beschäftigten Personen (8 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Inv.--Vers.=
Ges.) im III. Verwaltungsbezirk, Seite 19. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur
an den rumänischen Konzn obert Paul Schmieder in Leipzig, Seite 20. — Ministerialbekanntmachung,
betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den nach Auf#öseng des seitherigen Herdbuchvereins neu-
begründeten Herdbuchverein in Spahl, Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Nachwahl eines
Landtagsabgeordneten (Hildebrandt, Stotternheim), Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. Er-
nennung des Regierungsrats Dr. Hausmann zum stellvertr. Mitgliede des Beleihungsausschusses der
Großherzol. Landeskreditkasse, Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleißung der
Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein Oberweimar-Ehringsdorf, Seite 22. — Ministerial-
bekanntmachung, betr. Verleihung der Rechisfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein Gaberndorf
und Umgegend, Seite 22. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Meisterprüfungskommission für
Hiseure arbiere und Perückenmacher und Personalveränderungen in den Meisterprüfungskommissionen
fiz Fleischer und Tapezierer, Seite 22.
Ministerialbekanntmachungen.
[11| I1I. Im Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 5. März 1910 — Re-
gierungsblatt S. 51 — wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der
Bezirksausschuß für den III. Verwaltungsbezirk gemäß § 8 des Krankenversicherungs-
gesetzes eine Neufestsetzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter,
gemäß § 10 des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft eine solche
des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land= und forstwirtschaftlicher Arbeiter
und gemäß § 34 Abs. 2 Ziff. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes eine solche
des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes für die in der Land= und Forstwirt-
schaft beschäftigten Personen vorgenommen hat.
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