Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechzehnter Jahrgang. 1855. (16)

90  1855.
XXVIII.  Instruetion

für  die  zur  Abschätzung  des  steuerfreien  Grundbesitzes  erwählten  Sachverstäudigen,
  vom  23.  März  1855.

Bezüglich  der  Felder,  Wiesen,  Gärten,  Teiche  und  Pflanzungen.

Den  angenommenen  Classen  ist  der  Kaufwerth  der  in  dieselben  einzuschätzenden
Grundstücke  zu  Grunde  gelegt  worden,  und  es  muh  die  Einschätzung  nach  Maßgabe
des  mittleren  Kaufwerthes,  welchen  die  betreffenden  Grundstücke  zur  Zeit  haben,  erfolgen,
  indem  die  vorgekommenen,  durch  besondere  Umstände  bedingten  höchsten  und
niedrigsten  Kaufwerthe,  welche  ihren  Ausdruck  in  den  stattgesundenen  Kaufreisen  gefunden
  haben,  nicht  als  Norm  bei  der  Einschätzung  in  die  verschiedenen  Classen,  resp.
bei  Besprechung  des  Kaufwerthes  der  zu  taxirenden  Grundstücke  anzunehmen  sind.

8.  2.

Die  Einschäbzung  und  Taxation  der  Grundstücke  haben  die  für  einen  Bezirk  bestimmten
  Sachverständigen  nach  Anleitung  des  ihnen  zugestellten  Catasters  flurweise
vorzunehmen  und  immer  erst  die  Abschäpung  in  einer  Flur  zu  beendigen,  ehe  sie  zu
einer  andern  Flur  übergehen.

8.  3.

Bevor  die  Sachverständigen  das  Einschätzungsgeschäft  beginnen,  haben  sie  mit
Hülfe  des  betreffenden  Ortsvorstandes,  und  nach  Befinden  auch  unter  Zuziehung  anerkannt
  rechtlicher,  ehrenhafter  und  flurkundiger  Personen  von  den  verschiedenen  Flurtheilen
  an  Ort  und  Stelle  Einsicht  zu  nehmen,  so  daß  sie  dadurch  ein  möglichst  klares
Bild  von  der  ganzen  Flur  erhalten.

Bei  dieser  Gelegenheit  haben  sie  sich  genau  nach  den  Preisen  zu  erkundigen,  zu
denen  die  Grundstücke  (nämlich  pro  Acker)  in  den  verschiedenen  Flurtheilen  bezahlt
worden  sind.

Sie  haben  hierbei  möglichst  zu  erforschen  zu  suchen,  welche  Umstände  auf  die  Preise
influirt  haben,  ob  die  vorgekommenen  höchsten  Preise  durch  besondere  Liebhabereien
oder  besonderes  Interesse  Seitens  der  Käufer,  ob  die  stattgesundenen  niedrigsten  Preise
durch  besondere  Begünstigungen  Seitens  der  Verkäufer  bedingt  worden  sind,  und  sich.