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II. Überwachungsstellen sind zunächst eingerichtet:
I. bei Fiddichow,
2. bei Piepenwerder bei Stettin.
III. Die Überwachungsstellen sind durch eine Tafel mit der Aufschrift: „Üüberwachungsstelle — Halt!“
und durch eine weiße Flagge kenntlich gemacht. Die Revisionsschiffe führen außer einer
weißen Flagge die Königliche Dienstflagge. «
IV. Jedes auf dem Strom verkehrende Fahrzeug hat eine gelbe und eine schwarze Flagge bei sich
zu führen. Die gelbe Flagge ist bei dem Vorhandensein einer unter den Erscheinungen der
Cholera erkrankten Person, die schwarze Flagge bei dem Vorhandensein einer Leiche aufzu—
ziehen. Fahrzeuge, auf denen sich eine solche Person oder Leiche befindet, haben bei Annäherung
eines Untersuchungsfahrzeuges ohne Aufforderung zu halten.
V. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen haben nach 8 46 des Reichsgesetzes vom
30. Juni 1900 Bestrafung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft zur Folge, sofern
nicht nach anderweitigen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.
VI. Diese Anordnungen treten sofort in Kraft.
Stettin, den 14. September 1915.
Der Regierungs-Präsident.
Pr. A. III. 6188. von Schmeling.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hess enland G. m. b. H. in Stettin.