Anlage. 47
[131| Abdruck des Reichs-Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten.
Vom 30. Juni 1900.
Wir Wilbelm,
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichs-
tags, was folgt:
Anzeigepflicht.
1.
Jebde Erkrankung und jeder Todesfall an 8
Aussatz (Lepra), Cholera (asiatischer), Elecksieber (Flecktyphus), Gelbfleber, Pest (orientalischer
Beulenpest), Pocken (Blattern),
sowie jeder Fall, welcher den Berdacht einer bieser Krankheiten erweckt, ist der für den alufenthaltsort
bes erkrankten oder den Sterbeort zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.
Wechselt der Erkrankte den #A#lufenthaltsort, so ist dies unverzüglich bei der Polizeibehörde des
bisherigen und des neuen Aufenthaltsorts zur Anzeige zu bringen.
§ 2.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
. der zugezogene Arzt,
2. der Haushaltungsvorstand,
3. jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte Person,
4. derjenige, in dessen Wohnung oder Behaufung der Erkrankungs= oder Todesfall sich er-
eignet hat,
5. der Leichenschauer.
Die Verpflichtung der unter Mr. 2 bis 5 genannten Personen tritt nur dann ein, wenn ein
früher genannter WVerpflichteter nicht vorhanden ist.
1#1
Für Krankheits= und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Entbindungs-, Pflege-,
Gefangenen= und ähnlichen #Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder die von der zustän-
digen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung der Anzeige verpflichtet.
Auf Schiffen oder Flößen gilt als der zur Erstattung der Anzeige verpflichtete Haushaltungs-
vorstand der Schiffer oder Floßführer oder deren Stellvertreter. Der Bundesrat ist ermächtigt, Be-
stimmungen darüber zu erlassen, an wen bei Krankheits= und Todesfällen, welche auf Schiffen oder
Flößen vorkommen, die Anzeige zu erstatten ist.
Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erstattet werden. Die Polizeibehörden haben auf
Verlangen a#neldekarten für schriftliche Anzeigen unentgeltlich zu verabfolgen.
86.
Landesrechtliche Bestimmungen, welche eine weitergehende Anzeigepflicht begründen, werden durch
dieses Gesetz nicht berührt.
Durch GBeschluß des Bundesrats können die WVorschriften über die Anzeigepflicht (8§ 1 bis 4)
auf andere als die im § 1 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten ausgedehnt werden.