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bezeichneten Art darf aber nur für Ortschaften verboten werden, in denen Cholera, Fleck-
sieber, Pest oder Pocken ausgebrochen sind,
2. Gegenstände der in Nr. 1 bezeichneten Art vom Gewerbebetrieb im Almherziehen aus-
zuschließen,
3. bie Abhaltung von Märkten, Messen und anderen Veranstaltungen, welche eine Ansamm-
lung größerer Menschenmengen mit sich bringen, zu verbieten oder zu beschränken,
4. die in der Schiffahrt, der Flößerei oder sonstigen Transportbetrieben beschäftigten Personen
einer gesundheitspolizeilichen Aberwachung zu unterwerfen und kranke, krankheits- oder
ansteckungsverdächtige Personen sowie Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie
mit dem Krankheitsstoffe behaftet sind, von der Beförderung auszuschließen,
5. den Schiffahrts= und Elößereiverkehr auf bestimmte Tageszeiten zu beschränken.
§ 16.
Jugendliche Personen, aus Behausungen, in denen Erkrankungen vorgekommen sind, können zeit-
weilig vom Schul-= und Alnterrichtsbesuche fern gehalten werden. Sinsichtlich der sonstigen für die
Schulen anzuordnenden Schutzmaßregeln bewendet es bei den landesrechtlichen Bestimmungen.
8 17.
In Ortschaften, welche von Cholera, lecksieber, Pest oder Pocken befallen oder bedroht sind,
sowie in deren AUmgegend kann die Benutzung von Grunnen, Teichen, Seen, Wasserläufen, Wasser-
leitungen sowie der dem öffentlichen Gebrauche dienenden Bade-, Schwimm-, Wasch= und Bedürfnis-
anstalten verboten oder beschränkt werden.
8 18.
Die gänzliche oder teilweise Räumung von Wohnungen und Gebäuden, in denen Erkrankungen
vorgekommen sind, kann, insoweit der beamtete Arzt es zur wirlsamen Bekämpfung der Krankheit für
unerlaäßlich erklärt, angeordnet werden. Den betroffenen Bewohnern ist anderweit geeignete Anterkunft
unentgeltlich zu bieten.
§ 19.
Für Gegenstände und Räume, von denen anzunehmen ist, daß sie mit dem Krankheitsstoffe be-
haftet sind, kann eine Desinfektion angeorbnet werden.
Für Keisegepäck und Handelswaren ist bei Aussatz, Cholera und Gelbfieber die Anordnung der
Desinfektion nur dann zulässig, wenn die Annahme, daß die Gegenstände mit dem Krankheitsstoffe
behaftet sind, durch besondere Amstände begründet ist.
Ist die Desinfektion nicht ausführbar ober im Gerhältnisse zum Werte der Gegenstände zu
kostspielig, so kann die Vernichtung angeordnet werden.
§ 20.
Zum Schutze gegen Pest können Maßregeln zur Wertilgung unb Fernhaltung von Matten,
Mäusen und anderem aAlngeziefer angeordnet werden.
§ 21.
Für die Aufbewahrung, Einsargung, Geförberung und Gestattung der Leichen von Personen,
welche an einer gemeingefährlichen Krankheit gestorben sind, können besondere Vorsichtsmaßregeln an-
georbnet werden.
8 22.
Die Bestimmungen über die Ausführung der in den 88§ 12 bis 21 vorgesehenen Schutzmaßregeln,
insbesondere der Desinfektion werden vom Bundesrat erlassen.