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g 28.
Die zuständige Landesbehörde kann die Oemeinden oder die weiteren Kommunalverbände dazu
anhalten, diejenigen Einrichtungen, welche zur Bekämpfung der gemeingefährlichen Krankheiten not-
wendig sind, zu treffen. Wegen Aufbringung der erforderlichen Kosten findet die Bestimmung des
887 Abs. 2 Anwendung.
8 24.
JZur Verhũtung der Einschleppung der gemeingefährlichen Krankheiten aus dem Auslande kann der
Einlaß der Seeschiffe von der Erfüllung gesundheitspolizeilicher Vorschriften abhängig gemacht sowie
1. der Einlaß anderer dem Personen= oder Frachtverkehre dienenden Fahrzeuge,
2. die Ein= und Durchfuhr von Waren und Gebrauchsgegenständen,
8. der Eintritt und die Beförberung von Personen, welche aus dem von der Krankbeit be-
fallenen Lande kommen,
verboten oder beschränkt werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Borschriften über die hiernach zu treffenden Maßregeln zu be-
schließen Soweit sich diese Vorschriften auf die gesundheitspolizeiliche Aberwachung der Seeschiffe be-
ziehen, können sie auf den Schiffsverkehr zwischen deutschen Häfen erstreckt werden. «
§25.
Wenn eine gemeingefährliche Krankheit im Ausland oder im Küstengebiete des Keichs aus-
gebrochen ist, so bestimmt der Meichskanzler oder für das Gebiet des zunächst bedrohten Bundesstaatt
im Einvernehmen mit dem Keichskanzler die Landesregierung, wann und in welchem Amfange die
gemäß § 24 Absf. 2 erlassenen VBorschriften in Vollzug zu setzen sind.
8 26.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Vorschriften über die Ausstellung von Gesundheitspässen für die
aus beutschen Häfen ausgehenden Seeschiffe zu beschließen.
§ 27.
Der Bundesrat ist ermächtigt, über die bei der Ausführung wissenschaftlicher Arbeiten mit
Krankheitserregern zu beobachtenden Worsichtsmaßregeln sowie über den Werkehr mit Krankheits-
erregern und deren Aufbewahrung WVorschriften zu erlassen.
Entschädigungen.
8 28.
Personen, welche der Invalidendersicherung unterliegen, haben für die Zeit, während der sie auf
Grund des § 12 in der Wahl des Aufenthalts oder der Arbeitsstätte beschränkt oder auf Orund des
§ 14 abgesondert sind, Anspruch auf eine Entschädigung wegen des ihnen dadurch entgangenen Arbeits-
verdienstes, bei deren Berechnung als Tagesarbeitsverdienst der dreihundertste Teil des für die
Invalidenversicherung maßgebenden Jahresarbeitsverdienstes zu Grunde zu legen ist.
Dieser Anspruch fällt weg, insoweit auf Grund einer auf gesetzlicher Berpflichtung beruhenden
Versicherung wegen einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit Anterstützung gewährt wird
oder wenn eine Werpflegung auf öffentliche Kosten stattfindet.
§ 29.
Gür Gegenstände, welche in Golge einer nach Maßgabe dieses Gesetzes polizeilich angeordneten
und überwachten Desinfektion derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem bestimmungsmäßigen
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