Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

435 
3. wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Beförberung von Kranken 
oder Werstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art gedient haben, vor Ausführung der 
polizeilich angeordneten Desinfektion benutzt oder Anderen zur Benutzung überläßt. 
Sind mildernde Amstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
erkannt werden. 
*45. 
Mit Geldstrafe von zehn bis einhundertfünfzig Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche 
wird bestraft: 
1. wer die ihm nach den §§ 2, 3 oder nach den auf Grund des § 5 vom GPundesrate be- 
schlossenen Worschriften obliegende Anzeige unterläßt oder länger als vierundzwanzig 
Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert. 
Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Ver- 
pflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist; 
2. wer im Falle des § 7 dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken oder zur Leiche 
oder die Bornahme der erforderlichen alntersuchungen verweigert; 
3. wer den Bestimmungen im §87 Abs. 3 zuwider über die daselbst bezeichneten Amstände 
dem beamteten Arzt oder der zuständigen Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich 
unrichtige Angaben macht; 
4. wer den auf Grund des § 18 erlassenen Anordnungen zuwiderhandeft. 
§ 46. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern nicht nach den be- 
stehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 
1. wer den im Falle des §9 von dem beamteten Arzt oder dem Corsteher der Ortschaft 
getroffenen vorläusigen Anordnungen oder den auf Grund des § 10 von der zuständigen 
Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer den auf Grund des § 12, des § 14 Abs. 5, der 8§8§ 15, 17, 19 bis 22 getroffenen polizei- 
lichen Anordnungen zuwiderhandelt; 
3. wer den auf Grund der §8§ 24, 26, 27 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt. 
Schlußbestimmungen. 
7. 
Die vom Gundesrate zur #Ausführung dieses Gesetzes erlassenen allgemeinen Bestimmungen sin 
dem Weichstage zur Kenntnis mitzuteilen. 
§ 48. 
4 Landesrechtliche Borschriften über die Bekämpfung anderer als der im § 1 Abs. 1 genannten 
übertragbaren Krankheiten werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
6 490. 
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Arkundlich unter Anserer Höchsteigenhändigen Anterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, den 80. Juni 1900. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowskoy.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.