Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911. (95)

40 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 15. März 1911. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Paulssen. 
   
Ministerialbekanntmachungen. 
[28] I. Auf Grund der nachstehend abgedruckten Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 7. Dezember 1910, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 672, wird im 
Einbenehmen mit den Herzoglich Sächsischen Staatsministerien die zur Aus- 
führung der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 erlassene 
Ministerialbekanntmachung vom 22. März 1907, Regierungsblatt S. 30, dahin 
abgeändert, daß der letzte Absatz der Ziffer V die Fassung erhält: 
„Dem Großherzoglich Sächsischen Staatsministerium, Departement des 
Kultus, steht die Mitwirkung bei der Zulassung von Ausnahmen zu 
(§ 38 der Prüfungsordnung).“ 
Weimar, den 20. März 1911. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
Bekauntmachung, 
betreffend Abänderung der Prüfungsordnung für Apotheker. 
Auf Grund des § 29 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, daß der § 38 
Abs. 1 der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche 
Reich S. 150) folgende Fassung erhält: 
„Von den Vorschriften im 8 6 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Ziff. 2, § 28 Abs. 2, 
§ 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 kann der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der 
zuständigen Landeszentralbehörde Ausnahmen zulassen.“ 
Berlin, den 7. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
———
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.